Art. 25a

REG_2025_407 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

(1)Die Verbote nach Artikel 25 gelten nicht für die darin vorgesehenen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten, einschließlich Hilfstätigkeiten, zum Zweck der Unterstützung der syrischen Bevölkerung im Hinblick auf die rasche Erbringung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen oder andere zivile Zwecke durchgeführt werden.
(2)Die Verbote nach Artikel 25 gelten nicht für die darin vorgesehenen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten, einschließlich Hilfstätigkeiten, zum Zweck der Unterstützung der syrischen Bevölkerung im Hinblick auf den Wiederaufbau, die Stabilisierung, die Wiederherstellung der Wirtschaftstätigkeit, den Aufbau von Institutionen oder andere zivile Zwecke durchgeführt werden.
(3)Die Verbote nach Artikel 25 gelten nicht für die darin vorgesehenen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten in Verbindung mit Folgendem durchgeführt werden: a) Einfuhr von Rohöl oder Erdölerzeugnissen aus Syrien in die Union, Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen aus Syrien oder Beförderung von Rohöl oder Erdölzeugnissen aus Syrien, b) Beteiligung am Bau oder an der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien, c) Gründung eines Joint Ventures mit, Gewährung von Darlehen an oder die Ausweitung von Beteiligungen an syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Rohöl oder dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien beteiligt sind, d) der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen oder Additiven für solche Kraftstoffe an Personen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien, e) Gewährung des Zugangs zu Flughäfen in der Union für reine Frachtflüge, die von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden, f) Ausfuhr auf syrische Landeswährung lautender neuer Banknoten und Münzen an die syrische Zentralbank sowie jegliche technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.02.2025

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