ErwGr. 43

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

Zum Schengen-Besitzstand gehört insbesondere ein Beschluss des Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (99) 10) (22), nach dem die Mitgliedstaaten bis 31. Juli eines jeden Jahres ihre nationalen Daten im Bereich des illegalen Waffenhandels für das Vorjahr auf der Grundlage des gemeinsamen Erhebungsbogens zur Erstellung von Statistiken melden müssen. Darüber hinaus empfahl die Kommission in ihrer Empfehlung vom 17. April 2018 über Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit bei der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition, dass die Mitgliedstaten detaillierte — nach Ursprung oder Bestimmung aufgeschlüsselte — Statistiken über die Zahl der Genehmigungen, Verweigerungen, die Mengen und Werte der Ausfuhren und Einfuhren von Feuerwaffen im vorhergehenden Jahr erheben und diese Statistiken der Kommission vorlegen sollten. Durch die vorliegende Verordnung sollte es der Kommission ermöglicht werden, diese Daten unmittelbar aus den für die Durchführung dieser Verordnung eingerichteten elektronischen Systemen abzurufen. Die Statistiken sollten anonymisiert und so konzipiert sein, dass es auch indirekt nicht möglich ist, Rückschlüsse auf bestimmte Händler zu ziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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