Art. 2 – Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, die ab dem 1. Juli 2028 gelten

REG_2025_517 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) In dieser Verordnung werden auch Regeln und Verfahren für den elektronischen Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf gemäß den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG gelieferte Gegenstände, erbrachte Dienstleistungen oder verbrachte Gegenstände sowie für einen etwaigen anschließenden Informationsaustausch und — soweit von der Sonderregelung erfasste Gegenstände und Dienstleistungen betroffen sind — für die Überweisung von Geldbeträgen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt.“
2.
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Begriffsbestimmungen der Artikel 358, 358a, 369a, 369l und 369xa der Richtlinie 2006/112/EG für die Zwecke der einzelnen Sonderregelungen gelten auch für die Zwecke dieser Verordnung.“
3.
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Informationen, die er gemäß den Artikeln 360, 361, 364, 365, 369c, 369f, 369g, 369o, 369p, 369s, 369t, 369xc, 369xf und 369xg der Richtlinie 2006/112/EG einholt;“.
4.
Artikel 47b erhält folgende Fassung: „Artikel 47b (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Steuerpflichtige, die die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen, dem Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Weg die Angaben nach Artikel 361 der genannten Richtlinie übermitteln.
Steuerpflichtige, die die Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 3 und 5 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen, übermitteln bei Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Weg die Angaben für ihre Identifizierung nach den Artikeln 369c und 369xc der genannten Richtlinie.
Steuerpflichtige übermitteln zudem jede Änderung der nach Artikel 361 Absatz 2, Artikel 369c und Artikel 369xc der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Angaben auf elektronischem Weg.
(2)Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des Steuerpflichtigen eingegangen sind, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2, 3 und 5 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, auf elektronischem Weg die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
Der Mitgliedstaat der Identifizierung teilt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf gleichem Weg die in den genannten Abschnitten erwähnten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern mit.
(3)Wird ein Steuerpflichtiger, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2, 3 und 5 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, von der betreffenden Sonderregelung ausgeschlossen, so unterrichtet der Mitgliedstaat der Identifizierung die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich auf elektronischem Weg darüber.“
5.
Artikel 47d erhält folgende Fassung: „Artikel 47d (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mehrwertsteuererklärung mit den in den Artikeln 365, 369g, 369t und 369xg der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben auf elektronischem Weg übermittelt wird.
(2)Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß der Richtlinie 2006/112/EG übermittelt werden musste, spätestens jedoch 20 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Mehrwertsteuererklärung übermittelt werden musste, die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf elektronischem Weg der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Verbrauchs bzw. den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden.
Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt außerdem die Angaben gemäß Artikel 369g Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats, von dem aus Gegenstände versandt oder befördert werden, und die Angaben gemäß Artikel 369g Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats der Niederlassung.
Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Steuerzeitraums zu verwenden.
Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.“
6.
In Artikel 47h wird folgender Absatz angefügt: „Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels gewähren die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden Zugang zu den Angaben gemäß Artikel 369p Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG.“
7.
Artikel 47i wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Um gemäß den Artikeln 369, 369k, 369x und 369xk der Richtlinie 2006/112/EG Einsicht in die Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen oder Vermittlers zu erhalten, richtet der Mitgliedstaat des Verbrauchs bzw. der Mitgliedstaat, aus dem oder in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden, zunächst auf elektronischem Weg ein Ersuchen an den Mitgliedstaat der Identifizierung.“ b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(4) Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt diese Aufzeichnungen unverzüglich auf elektronischem Weg an den ersuchenden Mitgliedstaat des Verbrauchs bzw. den ersuchenden Mitgliedstaat, aus dem oder in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden.
(5)Gehen die Aufzeichnungen beim ersuchenden Mitgliedstaat des Verbrauchs bzw. beim ersuchenden Mitgliedstaat, aus dem oder in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden, nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung des Ersuchens ein, so kann dieser Mitgliedstaat alle in seinem nationalen Recht vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, um diese Aufzeichnungen zu erhalten.“
8.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 47ia Die Kommission prüft im Rahmen einer Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 die Möglichkeit, zwischen den Mitgliedstaaten einen automatisierten Zugang zu Aufzeichnungen einzurichten, die dem Mitgliedstaat der Identifizierung von Steuerpflichtigen übermittelt werden, die im Rahmen einer der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG registriert sind.“
9.
Artikel 47j Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Beschließt der Mitgliedstaat des Verbrauchs bzw. der Mitgliedstaat, aus dem oder in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden, dass behördliche Ermittlungen erforderlich sind, so gilt unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4, dass der betreffende Mitgliedstaat zunächst mit dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Notwendigkeit solcher Ermittlungen bespricht.“
10.
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL XIA Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten für Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen durch die Nutzung elektronischer Schnittstellen gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG unterstützen Artikel 47m (1) Um Einsicht in die Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG zu erhalten, und unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsatz 2 des genannten Artikels, richtet der Mitgliedstaat, in dem die in dem genannten Artikel erwähnte Lieferung der betreffenden Gegenstände bzw.
Erbringung der betreffenden Dienstleistungen steuerbar ist, zunächst auf elektronischem Weg ein Ersuchen an einen Mitgliedstaat, in dem dem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde.
(2)Geht bei einem Mitgliedstaat, in dem dem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, ein Ersuchen gemäß Absatz 1 ein, so übermittelt dieser Mitgliedstaat das Ersuchen unverzüglich auf elektronischem Weg an den Steuerpflichtigen.
(3)Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Steuerpflichtige auf Ersuchen dem Mitgliedstaat, in dem ihm eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde und der das Ersuchen übermittelt hat, die angeforderten Aufzeichnungen auf elektronischem Weg übermittelt.
Die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Aufzeichnungen unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt werden.
(4)Der Mitgliedstaat, in dem dem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde und der das Ersuchen übermittelt hat, übermittelt die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erhaltenen Aufzeichnungen auf elektronischem Weg unverzüglich an den ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Lieferung der Gegenstände bzw. die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG steuerbar ist.
(5)Gehen die Aufzeichnungen beim ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Lieferung der Gegenstände bzw. die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG steuerbar ist, nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung des Ersuchens ein, so kann dieser Mitgliedstaat jede in seinem nationalen Recht vorgesehene Maßnahme ergreifen, um diese Aufzeichnungen zu erhalten.
Artikel 47n Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: a) die technischen Einzelheiten des Standardformulars gemäß Artikel 47m Absatz 3; b) die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, zur Übermittlung der Angaben nach Artikel 47m Absätze 1, 2 und 4 sowie die technischen Mittel für die Übermittlung dieser Angaben.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 47o Die Kommission prüft im Rahmen einer Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 die Möglichkeit, zwischen den Mitgliedstaaten einen automatisierten Zugang zu Daten einzurichten, die dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit von Plattformen im Rahmen ihrer Aufzeichnungspflichten übermittelt werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025

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