Art. 29 – Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

(1)Unbeschadet der Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/947 beteiligt sich die Kommission an Kommunikationsmaßnahmen, um die Sichtbarkeit der finanziellen Unterstützung durch die Union im Rahmen der Reformagenda sicherzustellen, unter anderem durch gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit Moldau. Die Kommission stellt sicher, dass die Unterstützung aus der Fazilität im Wege eines Hinweises auf die Finanzierung kommuniziert und bekannt gemacht wird. Die im Rahmen der Fazilität finanzierten Maßnahmen werden im Einklang mit den Kommunikations- und Sichtbarkeitsanforderungen der von der Union finanzierten Maßnahmen im Außenbereich und anderen einschlägigen Leitlinien durchgeführt.
(2)Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel aktiv bekannt und stellen sicher, dass diese, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhalten, indem beispielsweise das Unionslogo und ein entsprechender Hinweis auf die Finanzierung mit dem Wortlaut „Finanziert von der Europäischen Union“ angebracht werden.
(3)Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit erfolgen in einem zugänglichen Format.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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