ErwGr. 10

REG_2025_581 · zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cycloxydim, Dichlorprop-P, Flupyradifuron, Methylnonylketon, Pflanzenölen/Citronellöl, Kaliumsorbat und Kaliumphosphonat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Aufgrund der kürzeren Wachstumsperiode von Baby-Leaf-Salaten und des Umstands, dass die letzte Anwendung in der Regel die größte Auswirkung auf den zu erwartenden Rückstand hat, ist es angezeigt, den RHG auf 200 mg/kg festzusetzen, also denselben Wert, der für die anderen Erzeugnisse der Gruppe „Kopfsalate und andere Salatarten“ gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.03.2025

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