(1)Es ist verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (*1) (im Folgenden ‚Gemeinsame Militärgüterliste‘) aufgeführten Waren und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Haiti oder zur Verwendung in Haiti zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)Es ist verboten a) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Waren und Technologien oder von Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Haiti oder zur Verwendung in Haiti zu leisten; b) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Waren und Technologien oder von Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 oder die Erbringung damit zusammenhängender technischer Hilfe oder Vermittlungsdienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Haiti oder zur Verwendung in Haiti bereitzustellen.
(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Waren und Technologien oder die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Personal in diesem Zusammenhang für die Vereinten Nationen oder eine von den Vereinten Nationen autorisierte Mission oder für eine unter dem Befehl der Regierung Haitis tätige Sicherheitseinheit genehmigen, wenn diese Waren und Technologien zur Nutzung durch diese Stellen oder in Abstimmung mit ihnen und ausschließlich zur Förderung der Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti bestimmt sind.
(4)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Waren und Technologien oder die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Personal in diesem Zusammenhang für Haiti genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Personal in diesem Zusammenhang im Voraus genehmigt hat, um die Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti zu fördern.
(5)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder die Bereitstellung damit zusammenhängender Finanzmittel oder finanzieller Hilfe, technischer Hilfe oder Vermittlungsdienste, die ausschließlich zu humanitären oder Schutzzwecken bestimmt sind, für Haiti genehmigen, wenn sie der Förderung der Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti dienen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025
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