Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 1 wird der folgende Buchstabe angefügt: „l) ‚Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzielle Hilfe‘ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet. Die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe dar.“
2.Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Es ist verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (*1) (im Folgenden ‚Gemeinsame Militärgüterliste‘) aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Es ist verboten, a) für in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen; b) für in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 oder damit zusammenhängende technische Hilfe oder Vermittlungsdienste bereitzustellen. (*1) ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19." (*2) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/258/oj).“ "
3.Die Artikel 3 und 4 werden gestrichen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025
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