ErwGr. 10

REG_2025_651 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 hinsichtlich der Verwendung von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren (E 471) und von Carnaubawachs (E 903) als Überzugmittel auf bestimmtem frischem Obst und Cassavas sowie von Lecithinen (E 322) und von Speisefettsäuren (E 570) als Trägerstoffe in Überzugmitteln für Cassavas

Die Verbraucher gehen nicht davon aus, dass auf frischem Obst und Gemüse Lebensmittelzusatzstoffe eingesetzt werden, und es besteht nach dem Unionsrecht keine Verpflichtung, die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen auf solchen Erzeugnissen anzugeben. Überzugmittel werden aber auf die Schale des Obstes oder des Gemüses aufgebracht und es ist nicht davon auszugehen, dass sie in sein Inneres migrieren. Da die Schalen von Passionsfrüchten, Kiwis und Cassavas üblicherweise nicht verzehrt werden, sind in diesen Erzeugnissen bei ihrem Verzehr daher selbst bei Behandlung mit Überzugmitteln keine Überzugmittel enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2025

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