ErwGr. 14

REG_2025_666 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) und des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission hinsichtlich Spezifikationen für Cellulose (E 460), Methylcellulose (E 461), Ethylcellulose (E 462), Hydroxypropylcellulose (E 463), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464), Ethylmethylcellulose (E 465), Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466), vernetzte Carboxymethylcellulose, modifizierter Cellulosegummi (E 468) und enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose (E 469)

Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Verwendung von Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) in nicht zu den Kategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 gehörenden Lebensmitteln sowie in Nährstoffzubereitungen zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG festgestellt hat und damit Lebensmittelunternehmer, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die Möglichkeit haben, Alternativen für Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) in diesen Lebensmittelkategorien und Nährstoffzubereitungen zu finden, sollte die Anwendung der neuen Verwendungsbedingungen verschoben und ein Übergangszeitraum für Erzeugnisse vorgesehen werden, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Angesichts der verschiedenen Schritte, die für die Neuformulierung von Lebensmitteln der Kategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 erforderlich sind, und um die Verfügbarkeit von Lebensmitteln dieser Kategorien zu gewährleisten, die speziell für Patienten mit diagnostizierten angeborenen Stoffwechselstörungen bestimmt sind, für die solche Lebensmittel eine bedeutende, ihrem Ernährungsbedarf entsprechende Nahrungsquelle darstellen, sollte der Zeitraum, um den der Geltungsbeginn verschoben wird, ausreichend lang sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2025

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