Art. 1 – Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011

REG_2025_914 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten

Die Verordnung (EU) 2016/1011 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(1a) Die Titel II, III, mit Ausnahme der Artikel 23a, 23b und 23c, IV, V und VI gelten nur für kritische Referenzwerte, signifikante Referenzwerte, EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte.
(1b)Abweichend von Absatz 1a des vorliegenden Artikels gelten Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 2aa für alle in der Union verwendeten Referenzwerte, die von Administratoren bereitgestellt werden, die a) in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen sind oder b) einer Gruppe angehören, von der mindestens ein Administrator in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen ist.
(1c)Abweichend von Absatz 1a des vorliegenden Artikels gilt Artikel 19 für alle Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt: a) Es handelt sich um einen Referenzwert aus regulierten Daten. b) Es handelt sich um einen Referenzwert, der auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt. c) Es handelt sich um einen kritischen Referenzwert und der Basisvermögenswert ist Gold, Silber oder Platin.“ b) Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) einen Rohstoff-Referenzwert, der auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um nicht beaufsichtigte Unternehmen handelt, und bei dem der nominelle Gesamtdurchschnittswert der Finanzinstrumente, die den Referenzwert als Bezugsgrundlage verwenden, nicht mehr als 200 Mio.
EUR über einen Zeitraum von zwölf Monaten beträgt;“.
2.
Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 17 Buchstabe m erhält folgende Fassung: „m) einen gemäß Artikel 34 zugelassenen oder registrierten Administrator;“. b) Nummer 24 Buchstabe a Ziffern ii und iii erhalten folgende Fassung: „ii) einem genehmigten Veröffentlichungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder einem Bereitsteller konsolidierter Datenticker im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, das bzw. der in Einklang mit verbindlichen Transparenzanforderungen für den Nachhandel steht, jedoch nur in Bezug auf Transaktionsdaten, die an einem Handelsplatz gehandelte Finanzinstrumente betreffen, iii) einem genehmigten Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, jedoch nur in Bezug auf Transaktionsdaten, die an einem Handelsplatz gehandelte Finanzinstrumente betreffen und die in Einklang mit verbindlichen Transparenzanforderungen für den Nachhandel offengelegt werden müssen,“. c) Nummer 27 wird gestrichen.
3.
Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Unterabsatz 2 wird der letzte Satz gestrichen. b) Absatz 6 wird gestrichen.
4.
Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Unterabsatz 1 wird der letzte Satz gestrichen. b) Absatz 6 wird gestrichen.
5.
Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) wenn Referenzwerte oder Referenzwert-Familien in ihren Rechts- oder Marketingunterlagen auf die Berücksichtigung von ESG-Faktoren verweisen, eine Erläuterung für alle diese Referenzwerte oder Referenzwert-Familien, abgesehen von Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerten, wie die wichtigsten Elemente der Methode den ESG-Faktoren Rechnung tragen.“ b) Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen. c) In Absatz 3 Unterabsatz 1 wird der letzte Satz gestrichen. d) Absatz 4 wird gestrichen.
6.
Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Unterabsatz 2 wird der letzte Satz gestrichen. b) Absatz 6 wird gestrichen.
7.
Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 25 gilt nicht für die Bereitstellung von Referenzzinsätzen und für Beiträge zu Referenzzinsätzen.“
8.
Artikel 18a erhält folgende Fassung: „Artikel 18a Devisenkassakurs-Referenzwerte (1) Die Kommission bestimmt einen Devisenkassakurs-Referenzwert als ausgenommen, der von außerhalb der Union angesiedelten Administratoren verwaltet wird, sofern beide folgenden Kriterien erfüllt sind: a) Der Devisenkassakurs-Referenzwert bezieht sich auf einen Devisenkassakurs einer Drittlandswährung, für die Devisenkontrollen gelten, und b) der Devisenkassakurs-Referenzwert i) wird häufig, systematisch und regelmäßig zur Absicherung gegen nachteilige Wechselkursschwankungen genutzt oder ii) hat keinen entsprechenden alternativen Referenzwert, der von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellt wird.
(2)Die Kommission führt eine öffentliche Konsultation durch, um die Devisenkassakurs-Referenzwerte zu ermitteln, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.
(3)Nach Abschluss der öffentlichen Konsultation erlässt die Kommission bis zum 9.
Juni 2026 einen Durchführungsrechtsakt, um eine Liste der Devisenkassakurs-Referenzwerte zu erstellen, die die in Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen.
Die Kommission aktualisiert diese Liste bei Bedarf.“
9.
Titel III Kapitel 3 erhält folgende Fassung: „KAPITEL 3 Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen Artikel 19 Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen, entsprechen Artikel 10, den Titeln IV, V und VI sowie den in Anhang II festgelegten besonderen Anforderungen.“
10.
In Artikel 19a werden die folgenden Absätze angefügt: „(4) Administratoren, die nicht in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen sind, ist es nicht gestattet, a) EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte bereitzustellen oder zu übernehmen, b) im Namen der Referenzwerte, die sie für die Verwendung in der Union bereitstellen, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte anzugeben oder den Eindruck zu erwecken, dass die von ihnen bereitgestellten Referenzwerte den für die Bereitstellung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten geltenden Anforderungen entsprechen.
(5)Die Administratoren nehmen das Akronym ‚CTB‘ in die Namen der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und das Akronym ‚PAB‘ in die Namen der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte auf.“
11.
Artikel 24 erhält folgende Fassung: „Artikel 24 Signifikante Referenzwerte (1) Ein Referenzwert, bei dem es sich nicht um einen kritischen Referenzwert handelt, ist signifikant, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Er wird in der Union über einen Zeitraum von 6 Monaten in einer Kombination aus Referenzwerten direkt oder indirekt als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet, deren Gesamtdurchschnittswert mindestens 50 Mrd.
EUR beträgt — berechnet auf der Grundlage der folgenden Merkmale des Referenzwerts: i) der Bandbreite der Laufzeiten oder Fälligkeiten des Referenzwerts, soweit zutreffend, ii) aller Währungen oder sonstigen Maßeinheiten des Referenzwerts, soweit zutreffend, und iii) aller Methoden zur Berechnung der Rendite, soweit zutreffend; b) der Referenzwert wurde nach dem in den Absätzen 3, 4 und 5, dem in Absatz 6 oder dem in Absatz 7 festgelegten Verfahren als signifikant eingestuft.
(2)Ein Administrator teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, oder — bei Ansiedlung in einem Drittstaat — der ESMA umgehend mit, wenn bei einem oder mehreren seiner Referenzwerte der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Schwellenwert erreicht wird.
Nach Erhalt dieser Mitteilung gibt die zuständige Behörde bzw. die ESMA auf ihrer Website öffentlich bekannt, dass dieser Referenzwert signifikant ist.
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, oder — bei Ansiedlung in einem Drittstaat — auf Ersuchen der ESMA stellt ein Administrator dieser zuständigen Behörde bzw. der ESMA Informationen im Hinblick darauf zur Verfügung, ob der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Schwellenwert erreicht wurde.
Hat eine zuständige Behörde oder — im Falle eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators — die ESMA klar und nachweislich Grund zu der Annahme, dass ein Referenzwert den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert erreicht hat, so kann die zuständige Behörde bzw. die ESMA eine entsprechende Bekanntmachung herausgeben.
Eine solche Bekanntmachung zieht für den Referenzwert-Administrator die gleichen Pflichten nach sich wie eine Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes.
Die zuständige Behörde bzw. die ESMA teilt dem Administrator des betreffenden Referenzwerts mindestens zehn Arbeitstage vor einer solchen Bekanntmachung ihre Erkenntnisse mit und fordert den Administrator auf, gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen.
(3)Eine zuständige Behörde kann nach Konsultation der ESMA gemäß Absatz 4 und unter Berücksichtigung von deren Empfehlung einen von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert, der den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert nicht erreicht, als signifikant einstufen, wenn dieser Referenzwert folgende Bedingungen erfüllt: a) Für den Referenzwert gibt es keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen marktbestimmten Ersatz. b) Falls der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ sind oder die unzuverlässig sind, bereitgestellt wird, hätte dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde. c) Der Referenzwert wurde nicht von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats als signifikant eingestuft.
Gelangt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Referenzwert die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, arbeitet sie einen Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des Referenzwerts als signifikant aus und setzt den betreffenden Administrator sowie gegebenenfalls die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, über diesen Beschlussentwurf in Kenntnis.
Die einstufende zuständige Behörde konsultiert auch die ESMA zu dem Beschlussentwurf.
Der Administrator und gegebenenfalls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, haben — nachdem sie von der einstufenden zuständigen Behörde über den Beschlussentwurf in Kenntnis gesetzt wurden — 15 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Bemerkungen und Stellungnahmen abzugeben.
Die einstufende zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über die eingegangenen Bemerkungen und Stellungnahmen und berücksichtigt diese Bemerkungen und Stellungnahmen vor Erlass eines endgültigen Beschlusses gebührend.
Die einstufende zuständige Behörde setzt die ESMA über ihren endgültigen Beschluss in Kenntnis und veröffentlicht diesen unverzüglich auf ihrer Website unter Angabe der Gründe dafür und der sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten des Administrators.
Stuft eine zuständige Behörde einen Referenzwert entgegen der Empfehlung der ESMA gemäß Absatz 4 als signifikant ein, so veröffentlicht sie auf ihrer Website unverzüglich eine Mitteilung, in der sie ihre Gründe dafür ausführlich darlegt.
(4)Wird die ESMA von einer zuständigen Behörde konsultiert, die einen Referenzwert gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 als signifikant einstufen will, gibt sie innerhalb von drei Monaten nach dieser Konsultation eine Empfehlung ab, in der mit Blick auf die spezifischen Charakteristika des betreffenden Referenzwerts Folgendes berücksichtigt wird: a) ob die konsultierende zuständige Behörde ihre Einschätzung, dass die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, hinreichend begründet hat, b) ob es für den Fall, dass der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ sind oder die unzuverlässig sind, bereitgestellt wird, dies in anderen Mitgliedstaaten als dem der konsultierenden zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätte.
Für die Zwecke von Buchstabe b des vorliegenden Absatzes trägt die ESMA allen von der konsultierenden zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 bereitgestellten Informationen Rechnung.
(5)Stellt die ESMA fest, dass ein Referenzwert die in Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen in mehr als einem Mitgliedstaat erfüllt, so teilt sie dies den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mit.
Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten einigen sich darauf, welche von ihnen den Referenzwert als signifikant einstuft.
Können die zuständigen Behörden keine Einigung erzielen, so befassen sie die ESMA mit der Angelegenheit, die diese Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beilegt.
(6)Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder aus eigener Initiative kann die ESMA einen von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert, der den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert nicht erreicht, als signifikant einstufen, wenn dieser Referenzwert folgende Bedingungen erfüllt: a) Für den Referenzwert gibt es keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen marktbestimmten Ersatz. b) Wird der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ sind oder die unzuverlässig sind, bereitgestellt, hätte dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten.
Vor einem Einstufungsbeschluss setzt die ESMA den Referenzwert-Administrator so bald wie möglich über ihre Absicht in Kenntnis und fordert ihn auf, ihr innerhalb von 15 Arbeitstagen eine begründete Erklärung vorzulegen, die sämtliche Informationen enthält, die für die Beurteilung der Einstufung des Referenzwerts als signifikant relevant sind.
Gegebenenfalls fordert die ESMA die zuständige Behörde des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, so bald wie möglich auf, sämtliche Informationen vorzulegen, die für die Beurteilung der Einstufung des Referenzwerts als signifikant relevant sind.
Die ESMA begründet jeden Einstufungsbeschluss und berücksichtigt, ob mit Blick auf die spezifischen Charakteristika des betreffenden Referenzwerts hinreichende Nachweise dafür vorliegen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Die ESMA veröffentlicht ihren begründeten Beschluss auf ihrer Website und benachrichtigt unverzüglich die ersuchende zuständige Behörde.
(7)Eine zuständige Behörde kann einen von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert, der die in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Bedingung nicht erfüllt, als signifikant einstufen, wenn dieser Referenzwert folgende Bedingungen erfüllt: a) Sein Administrator hat dieser zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf Einstufung dieses Referenzwerts als signifikant übermittelt, in dem die Gründe für diesen Antrag klar dargelegt sind. b) Der Referenzwert wird in der Union in einer Kombination aus Referenzwerten direkt oder indirekt als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet, deren durchschnittlicher Gesamtwert während der letzten 6 Monate mindestens 20 Mrd.
EUR beträgt.
Die zuständige Behörde lehnt die Einstufung eines Referenzwerts als signifikant ab, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass der entsprechende Antrag unrichtig oder irreführend war.
Die einstufende zuständige Behörde setzt die ESMA über alle Beschlüsse zur Einstufung eines Referenzwerts als signifikant in Kenntnis und veröffentlicht diese unverzüglich auf ihrer Website unter Angabe der Gründe dafür und der sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten des Administrators.
(8)Möchte der Administrator eines gemäß Absatz 7 eingestuften Referenzwerts diese Einstufung aufheben lassen, so richtet er frühestens vier Jahre ab dem Tag, an dem dieser Referenzwert eingestuft wurde, einen entsprechenden schriftlichen Antrag an seine zuständige Behörde.
Die zuständige Behörde hebt die Einstufung auf, es sei denn, die in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Bedingung oder die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen ist bzw. sind erfüllt.
Der Beschluss über die Aufhebung der Einstufung wird spätestens drei Monate nach dem Tag der Antragstellung gefasst.
Die zuständige Behörde veröffentlicht den Beschluss über die Aufhebung der Einstufung auf ihrer Website.
In dem Beschluss wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem er wirksam wird und der spätestens zwölf Monate nach seiner Veröffentlichung liegt.
(9)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung nach Konsultation der ESMA zu ergänzen, indem sie delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 erlässt, in denen Folgendes präzisiert wird: a) die Methode, einschließlich möglicher Datenquellen, anhand deren der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Schwellenwert zu berechnen ist; b) die Kriterien, nach denen beurteilt wird, ob ein Referenzwert den in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwert erreicht; c) die Informationen, die die zuständigen Behörden bei der Konsultation der ESMA gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zur Verfügung stellen müssen; d) die in Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Kriterien, wobei allen Daten, die zur Bewertung beitragen, ob der Wegfall oder die Unzuverlässigkeit des Referenzwerts erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten hat, Rechnung zu tragen ist.
(10)Bis zum 31.
Dezember 2028 legt die Kommission in Zusammenarbeit mit der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Angemessenheit des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwerts angesichts der Entwicklungen des Marktes, der Preise und der Rechtsvorschriften vor.
Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“
12.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 24a Anforderungen an Administratoren signifikanter Referenzwerte (1) Der Administrator eines Referenzwerts, der die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt, beantragt innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, die Zulassung oder Registrierung.
Ist dieser Administrator in einem Drittstaat angesiedelt und ist der Referenzwert nicht von einem nach Artikel 30 erlassenen Gleichwertigkeitsbeschluss abgedeckt, so beantragt dieser Administrator innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung entweder a) eine Anerkennung durch die ESMA nach dem Verfahren des Artikels 32 oder b) eine Übernahme nach dem Verfahren des Artikels 33; in diesem Fall wählt der Administrator einen übernehmenden Administrator in der Union, der bei der ESMA einen Antrag stellt.
(2)Innerhalb von 60 Arbeitstagen nach einer Einstufung gemäß Artikel 24 Absatz 3 beantragt der Administrator des Referenzwerts, sofern er nicht bereits zugelassen oder registriert ist, gemäß Artikel 34 die Zulassung oder Registrierung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist.
(3)Innerhalb von 60 Arbeitstagen nach einer Einstufung gemäß Artikel 24 Absatz 6 beantragt der Administrator des Referenzwerts, sofern dieser Referenzwert nicht bereits unter einen gemäß Artikel 30 erlassenen Gleichwertigkeitsbeschluss fällt, entweder a) eine Anerkennung durch die ESMA nach dem Verfahren des Artikels 32 oder b) eine Übernahme nach dem Verfahren des Artikels 33; in diesem Fall wählt der Administrator einen übernehmenden Administrator in der Union, der bei der ESMA einen Antrag stellt.
(4)Innerhalb von 60 Arbeitstagen nach einer Einstufung gemäß Artikel 24 Absatz 7 beantragt der Administrator des Referenzwerts, sofern er nicht bereits zugelassen oder registriert ist, die Zulassung oder Registrierung durch die einstufende zuständige Behörde gemäß Artikel 34.
(5)Die ESMA und die zuständigen Behörden nutzen die ihnen im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse, um sicherzustellen, dass die Administratoren ihren Pflichten nachkommen.
(6)Die zuständige Behörde bzw. die ESMA geben eine öffentliche Bekanntmachung mit dem Hinweis heraus, dass ein von einem Administrator bereitgestellter signifikanter Referenzwert nicht dieser Verordnung entspricht und die Nutzer diesen Referenzwert nicht verwenden dürfen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Der betreffende Administrator hat innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung, der in Artikel 24 Absatz 3 genannten Einstufung oder der in Artikel 24 Absatz 6 genannten Einstufung keine Verfahren eingeleitet, um Absatz 1, 2 bzw. 3 des vorliegenden Artikels nachzukommen; b) das Zulassungs-, Registrierungs-, Anerkennungs- oder Übernahmeverfahren ist fehlgeschlagen; c) die ESMA hat dem betreffenden Administrator gemäß Artikel 31 die Registrierung entzogen; d) die ESMA hat dem betreffenden Administrator gemäß Artikel 32 Absatz 8 die Anerkennung entzogen oder diese ausgesetzt; e) die Übernahme ist für den betreffenden Administrator gemäß Artikel 33 Absatz 6 ausgelaufen; f) die zuständige Behörde hat dem betreffenden Administrator die Zulassung oder Registrierung gemäß Artikel 35 entzogen oder diese ausgesetzt.
Die zuständigen Behörden setzen die ESMA unverzüglich über alle von ihnen herausgegebenen öffentlichen Bekanntmachungen in Kenntnis.
Die ESMA veröffentlicht alle herausgegebenen öffentlichen Bekanntmachungen auf ihrer Website.
Die ESMA und die zuständige Behörde entfernen unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung, sobald der Grund hierfür nicht mehr besteht.“
13.
In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt: „(10) Dieser Artikel gilt nicht für Rohstoff-Referenzwerte.“
14.
In Titel III wird Kapitel 6 gestrichen.
15.
Artikel 27 erhält folgende Fassung: a) Absatz 2a erhält folgende Fassung: „(2a) Für signifikante Eigenkapital- und Anleihe-Referenzwerte sowie für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte veröffentlichen Referenzwert-Administratoren nach Maßgabe der Offenlegungsvorschriften für Finanzprodukte des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) in ihren Referenzwert-Erklärungen Einzelheiten darüber, ob und in welchem Maß die Ausrichtung auf das Ziel der Verringerung der CO2-Emissionen oder die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris insgesamt sichergestellt ist.
(*1) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl.
L 317, 9.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj).“ " b) folgender Absatz wird eingefügt: „(2aa) Verweisen Referenzwerte oder Referenzwert-Familien in ihren Rechts- Marketingunterlagen auf die Berücksichtigung von ESG-Faktoren, so veröffentlicht der Administrator mit Mitteln, die den fairen und mühelosen Zugang sicherstellen, eine Erläuterung, wie den ESG-Faktoren bei allen der in Absatz 2 aufgeführten Elemente Rechnung getragen wird.
Bei Referenzwerten oder Referenzwert-Familien, für die gemäß Absatz 1 eine Referenzwert-Erklärung zu veröffentlichen ist, wird diese Erläuterung in die genannte Referenzwert-Erklärung aufgenommen.“ c) Absatz 2b erhält folgende Fassung: „(2b) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch nähere Bestimmung der gemäß den Absätzen 2a und 2aa des vorliegenden Artikels zu machenden Angaben sowie des für Verweise auf ESG-Faktoren zu verwendenden Standardformats zu ergänzen, um die Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen, und um die technische Durchführbarkeit der Einhaltung der genannten Absätze sicherzustellen.“
16.
Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme von Administratoren gemäß Absatz 1, die einen Referenzwert verwenden, stellen robuste schriftliche Pläne auf, in denen sie die Maßnahmen darlegen, die sie ergreifen würden, wenn ein Referenzwert sich wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, und pflegen diese Pläne.
Soweit dies möglich und angemessen ist, wird bzw. werden in solchen Plänen ein oder mehrere alternative Referenzwerte bestimmt, die anstelle des nicht mehr bereitgestellten Referenzwerts als Bezugsgrundlage verwendet werden könnten, und es wird angegeben, warum es sich bei solchen Referenzwerten um geeignete Alternativen handeln würde.
Die beaufsichtigten Unternehmen legen der jeweils zuständigen Behörde diese Pläne und eventuelle Aktualisierungen auf Anfrage unverzüglich vor und berücksichtigen diese Pläne in den für Finanzkontrakte, Finanzinstrumente und Investmentfonds anwendbaren Rückfallklauseln.“
17.
Artikel 29 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Verwendung von kritischen Referenzwerten, signifikanten Referenzwerten, Rohstoff-Referenzwerten, die Anhang II unterliegen, EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten“. b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf in der Union keine neuen Bezugnahmen auf einen signifikanten Referenzwert oder eine Kombination aus solchen Referenzwerten hinzufügen, wenn dieser Referenzwert oder diese Kombination aus Referenzwerten Gegenstand einer von einer zuständigen Behörde oder der ESMA gemäß Artikel 24a Absatz 6 herausgegebenen öffentlichen Bekanntmachung ist.
Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf in der Union keine neuen Bezugnahmen auf einen kritischen Referenzwert, einen Rohstoff-Referenzwert, der Anhang II unterliegt, einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert oder eine Kombination aus einem oder mehreren dieser Referenzwerte hinzufügen, wenn der Administrator dieser Referenzwerte nicht in dem in Artikel 36 genannten Register aufgeführt ist.
Zur Überprüfung des rechtlichen Status der Administratoren von kritischen Referenzwerten, signifikanten Referenzwerten, Rohstoff-Referenzwerten, die Anhang II unterliegen, EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die sie verwenden wollen, konsultieren beaufsichtigte Unternehmen regelmäßig das ESAP oder das in Artikel 36 genannte Register.
Wenn dies zur Vermeidung schwerwiegender Marktstörungen erforderlich ist, kann die ESMA bzw. die zuständige Behörde abweichend von Unterabsatz 1 im Anschluss an eine öffentliche Bekanntmachung nach Artikel 24a Absatz 6 die Verwendung eines Referenzwerts, der Gegenstand dieser Bekanntmachung ist, für einen Zeitraum von 6 bis 24 Monaten gestatten.
Die ESMA oder die zuständige Behörde legt die Dauer des in Unterabsatz 3 genannten Zeitraums fest, wobei sie Folgendes berücksichtigt: a) den Gesamtwert der Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte innerhalb der Union, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, und der Investmentfonds innerhalb der Union, für die er zur Messung der Wertentwicklung verwendet wird; b) die Verfügbarkeit alternativer Referenzwerte; c) die Komplexität der Ersetzung des Referenzwerts und die Zeit, die erforderlich ist, um bestehende Risikopositionen zu verringern, abzusichern oder auszugleichen.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1b) Ein beaufsichtigtes Unternehmen, das bei bestehenden Finanzkontrakten oder Finanzinstrumenten einen Referenzwert verwendet, der Gegenstand einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß Artikel 24a Absatz 6 ist, muss diesen Referenzwert innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung durch eine geeignete Alternative ersetzen oder eine Erklärung abgeben und auf seiner Website veröffentlichen, in der es den Kunden eine begründete Erklärung dafür gibt, weshalb es dazu nicht in der Lage ist.“ d) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Handelt es sich bei dem Gegenstand eines Prospekts, der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) oder der Richtlinie 2009/65/EG zu veröffentlichen ist, um übertragbare Wertpapiere oder sonstige Anlageprodukte, bei denen ein kritischer Referenzwert, ein signifikanter Referenzwert, ein Rohstoff-Referenzwert, der Anhang II der vorliegenden Verordnung unterliegt, ein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder ein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, so stellt der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, sicher, dass im Prospekt auch klare und gut sichtbare Informationen enthalten sind, aus denen hervorgeht, ob der Referenzwert von einem Administrator bereitgestellt wird, der in das in Artikel 36 der vorliegenden Verordnung genannte Register eingetragen ist.
Handelt es sich bei dem Gegenstand eines Prospekts, der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 oder der Richtlinie 2009/65/EG zu veröffentlichen ist, um übertragbare Wertpapiere oder sonstige Anlageprodukte, bei denen ein kritischer Referenzwert, ein signifikanter Referenzwert, ein Rohstoff-Referenzwert, der Anhang II der vorliegenden Verordnung unterliegt, ein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder ein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, so stellt der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, sicher, dass diese Informationen, wenn eine öffentliche Bekanntmachung gemäß Artikel 24a Absatz 6 der vorliegenden Verordnung über den verwendeten Referenzwert in das in Artikel 36 der vorliegenden Verordnung genannte Register aufgenommen wird, unverzüglich nach der Veröffentlichung der öffentlichen Bekanntmachung auch im Prospekt in klarer und gut sichtbarer Form enthalten sind.
(*2) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl.
L 168 vom 30.6.2017, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1129/oj).“ "
18.
Artikel 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator eines signifikanten Referenzwerts, eines Paris-abgestimmten EU-Referenzwerts, eines EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel oder eines Rohstoff-Referenzwerts, der Anhang II unterliegt, welcher eine Anerkennung erlangen will, muss diese Verordnung mit Ausnahme des Artikels 11 Absatz 4 und der Artikel 16, 20, 21 und 23 einhalten.
Um diese Bedingung zu erfüllen, kann der Administrator die IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder gegebenenfalls die IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen anwenden, sofern dies der Einhaltung dieser Verordnung mit Ausnahme des Artikels 11 Absatz 4 und der Artikel 16, 20, 21 und 23 gleichwertig ist.
Bei der Feststellung, ob die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung erfüllt ist, und der Beurteilung, ob die IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder gegebenenfalls die IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen befolgt werden, kann die ESMA Folgendes heranziehen: a) eine Bewertung des Administrators durch einen unabhängigen externen Prüfer; b) eine Zertifizierung durch die für den Administrator zuständige Behörde des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist.
Wenn und insoweit ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator nachweisen kann, dass ein von ihm bereitgestellter Referenzwert auf regulierten Daten beruht oder dass es sich dabei um einen Rohstoff-Referenzwert handelt, der Anhang II unterliegt, ist er nicht zur Einhaltung der Anforderungen verpflichtet, die nach Artikeln 17 und 19 nicht für die Bereitstellung von auf regulierten Daten beruhenden Referenzwerten oder von Rohstoff-Referenzwerten, die Anhang II unterliegen, gelten.
(3)Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der eine Anerkennung erlangen will, muss über einen rechtlichen Vertreter verfügen.
Der rechtliche Vertreter muss eine juristische Person sein, die in der Union angesiedelt ist und von diesem Administrator ausdrücklich dazu bestellt wurde, in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten des Administrators in dessen Namen zu handeln.
Der rechtliche Vertreter übt die Aufsichtsfunktion in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehene Bereitstellung von Referenzwerten durch den Administrator gemeinsam mit dem Administrator aus und ist gegenüber der ESMA rechenschaftspflichtig.
Die ESMA kann gegen den Administrator oder den rechtlichen Vertreter eine Aufsichtsmaßnahme gemäß Artikel 48e oder eine Geldbuße nach Artikel 48f verhängen, wenn einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße vorliegt beziehungsweise wenn bei einer Untersuchung oder Kontrolle nicht zusammengearbeitet bzw. einem unter Kapitel 4 Abschnitt 1 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird.“ c) Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der die in Absatz 2 genannte Anerkennung erlangen will, muss diese bei der ESMA beantragen.
Der antragstellende Administrator stellt sämtliche Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um gegenüber der ESMA nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Anerkennung alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen in Bezug auf alle seine Referenzwerte zu erfüllen, die signifikant im Sinne des Artikels 24, die Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte oder EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sind, oder die Rohstoff-Referenzwerte sind, die Anhang II unterliegen.
Der antragstellende Administrator gibt gegebenenfalls die zuständige Behörde an, die in dem Drittstaat für seine Beaufsichtigung zuständig ist.
Die ESMA prüft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser vollständig ist, und unterrichtet den Antragsteller entsprechend.
Ist der Antrag unvollständig, so fordert die ESMA den Antragsteller auf, die fehlenden Informationen zu übermitteln.
Nach Vorlage der angeforderten Informationen durch den Antragsteller bewertet die ESMA innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der zusätzlichen Informationen erneut, ob der Antrag vollständig ist, und unterrichtet den Antragsteller entsprechend.
Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags überprüft die ESMA, ob die Bedingungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.“
19.
Artikel 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „(1) Ein in der Union angesiedelter Administrator, der gemäß Artikel 34 zugelassen oder registriert ist, mit einer eindeutigen und genau abgegrenzten Aufgabe im Kontrollrahmen oder im Rahmen für die Rechenschaftslegung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators, der die Bereitstellung eines Referenzwerts wirkungsvoll überwachen kann, kann bei der ESMA die Übernahme eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie, der bzw. die in einem Drittstaat zur Verwendung in der Union bereitgestellt wird, beantragen, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:“. b) Die Absätze 2 bis 7 erhalten folgende Fassung: „(2) Ein Administrator, der einen Antrag auf Übernahme nach Absatz 1 stellt, stellt alle notwendigen Informationen zur Verfügung, um gegenüber der ESMA nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Bedingungen jenes Absatzes erfüllt sind.
(3)Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags auf Übernahme prüft die ESMA den Antrag und fasst einen Beschluss, entweder der Übernahme stattzugeben oder sie abzulehnen.
Gibt die ESMA der Übernahme statt, so wird die Zuständigkeit für die Zulassung bzw. die Registrierung des Administrators, der die Übernahme beantragt hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Stattgabe der Übernahme auf die ESMA übertragen.
(4)Ein übernommener Referenzwert oder eine übernommene Referenzwert-Familie gilt als Referenzwert oder Referenzwert-Familie, der bzw. die von dem übernehmenden Administrator bereitgestellt wird.
Der übernehmende Administrator darf die Übernahme nicht in der Absicht heranziehen, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen.
(5)Ein Administrator, der einen in einem Drittstaat bereitgestellten Referenzwert oder eine in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwert-Familie übernommen hat, bleibt in vollem Umfang für den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie und die Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung verantwortlich.
(6)Hat die ESMA Grund zu der Annahme, dass die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nicht mehr erfüllt sind, so ist sie befugt, von dem übernehmenden Administrator die Einstellung der Übernahme zu verlangen.
Bei einer Einstellung der Übernahme findet Artikel 28 Anwendung.
(7)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte über Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die ESMA prüfen kann, ob ein objektiver Grund für die Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie in einem Drittstaat und für deren Übernahme zur Verwendung in der Union gegeben ist.
Die Kommission berücksichtigt dabei Elemente wie die Besonderheiten des zugrunde liegenden Marktes oder der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität, den bzw. die der Referenzwert messen soll, die Notwendigkeit der räumlichen Nähe zu dem Markt oder der wirtschaftlichen Realität bei der Bereitstellung des Referenzwerts, die Notwendigkeit der räumlichen Nähe zu den Kontributoren bei der Bereitstellung des Referenzwerts, die konkrete Verfügbarkeit von Eingabedaten in Abhängigkeit von verschiedenen Zeitzonen und besondere Kompetenzen, die zur Bereitstellung des Referenzwerts erforderlich sind.“
20.
Artikel 34 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 1a erhalten folgende Fassung: „(1) Eine in der Union angesiedelte natürliche oder juristische Person, die als Administrator tätig ist oder tätig werden will, beantragt bei der gemäß Artikel 40 benannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Person angesiedelt ist, oder in den in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten Fällen bei der ESMA a) eine Zulassung, wenn sie Indizes bereitstellt oder bereitstellen will, die als kritische Referenzwerte, als signifikante Referenzwerte, als Rohstoff-Referenzwerte, die Anhang II unterliegen, als EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder als Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte genutzt werden oder genutzt werden sollen; b) eine Registrierung, wenn sie ein beaufsichtigtes Unternehmen — aber kein Administrator — ist, das Indizes bereitstellt oder bereitstellen will, die als signifikante Referenzwerte, als EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder als Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte genutzt werden oder genutzt werden sollen, sofern die Tätigkeit der Bereitstellung eines Referenzwerts nicht durch die für das beaufsichtigte Unternehmen geltenden sektorspezifischen Vorschriften verhindert wird und keiner der bereitgestellten Indizes als kritischer Referenzwert gelten würde.
(1a)Würden ein oder mehrere der von der in Absatz 1 genannten Person bereitgestellten Indizes als kritische Referenzwerte im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c gelten oder stellt die Person gleichzeitig bei der ESMA einen Antrag gemäß Artikel 33 Absatz 1 auf Übernahme eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie, so ist der Antrag bei der ESMA zu stellen.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Zu stellen ist der in Absatz 1 genannte Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer Vereinbarung, die ein beaufsichtigtes Unternehmen eingegangen ist, um einen vom Antragsteller bereitgestellten Index als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds zu verwenden, oder gegebenenfalls innerhalb der in Artikel 24a Absatz 2 bzw.
Absatz 3 bestimmten Fristen.“
21.
Artikel 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstaben a bis d erhalten folgende Fassung: „a) die Identität einschließlich, soweit verfügbar, der Rechtsträgerkennung (LEI) der gemäß Artikel 34 zugelassenen oder registrierten Administratoren sowie die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden; b) die Identität einschließlich, soweit verfügbar, der LEI der Administratoren, die die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c genannte Liste der Referenzwerte einschließlich, soweit verfügbar, ihrer internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) sowie die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden eines Drittstaats; c) die Identität einschließlich, soweit verfügbar, der LEI der Administratoren, die gemäß Artikel 32 die Anerkennung erlangt haben, die Liste der von diesen Administratoren bereitgestellten Referenzwerte, die in der Union verwendet werden dürfen, einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN sowie gegebenenfalls die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden eines Drittstaats; d) die Referenzwerte, die gemäß dem in Artikel 33 festgelegten Verfahren übernommen werden, einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN, die Identität ihrer Administratoren sowie die Identität einschließlich, soweit verfügbar, der LEI der übernehmenden Administratoren;“. b) Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „e) die Referenzwerte einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN, die Gegenstand einer von der ESMA oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 2 veröffentlichten Bekanntmachung sind, samt zugehöriger Hyperlinks; f) die Referenzwerte einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN, die Gegenstand von Einstufungen zuständiger Behörden sind und die der ESMA gemäß Artikel 24 Absatz 3 oder Absatz 7 zur Kenntnis gebracht wurden, samt zugehöriger Hyperlinks; g) die Referenzwerte einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN, die Gegenstand von Einstufungen der ESMA sind, samt zugehöriger Hyperlinks; h) die Referenzwerte einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN, die Gegenstand öffentlicher Bekanntmachungen sind, welche von der ESMA und zuständigen Behörden gemäß Artikel 24a Absatz 6 herausgegeben wurden, samt zugehöriger Hyperlinks; i) die Liste der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte einschließlich, sofern verfügbar, ihrer ISIN, die in der Union verwendet werden können; j) die Liste der kritischen Referenzwerte einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN; k) die Liste der Rohstoff-Referenzwerte, die Anhang II unterliegen und in der Union verwendet werden können, einschließlich, soweit verfügbar, ihrer ISIN.“
22.
In Artikel 40 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) Administratoren, die in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwerte gemäß Artikel 33 übernehmen.“
23.
In Artikel 41 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „k) Sie können einen Referenzwert nach Artikel 24 Absatz 3 als signifikant einstufen. l) Sie können bei hinreichendem Grund für die Annahme, dass eine der in Titel III Kapitel 3A festgelegten Anforderungen nicht eingehalten wird, verlangen, dass ein Administrator maximal zwölf Monate lang i) keine EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte mehr bereitstellt; ii) im Namen der Referenzwerte, die er für die Verwendung in der Union bereitstellt, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte nicht mehr die Begriffe ‚EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel‘ oder ‚Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte‘ verwendet; iii) im Namen der Referenzwerte, die er für die Verwendung in der Union bereitstellt, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte nicht mehr den Eindruck erweckt, dass die für diese Bereitstellung geltenden Anforderungen erfüllt sind.“
24.
Artikel 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe a wird zwischen „24“ und „25“ ein Verweis auf „24a“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) In Buchstabe g wird Ziffer i wird zwischen „Artikel 24“ und „Artikel 25“ ein Verweis auf „Artikel 24a“ eingefügt. ii) In Buchstabe h Ziffer i wird zwischen „Artikel 24“ und „Artikel 25“ ein Verweis auf „Artikel 24a“ eingefügt.
25.
Artikel 48f Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 48i Absatz 5 fest, dass eine Person einen oder mehrere der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat oder bei einer unter Abschnitt 1 dieses Kapitels fallenden Untersuchung oder Kontrolle nicht zusammengearbeitet hat oder einem unter Abschnitt 1 dieses Kapitels fallenden Ersuchen nicht nachgekommen ist, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.“
26.
Artikel 48i wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße darstellen können, oder dafür, dass bei einer unter Kapitel 4 Abschnitt 1 fallenden Untersuchung oder Kontrolle nicht zusammengearbeitet oder einem unter Kapitel 4 Abschnitt 1 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird, so benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts.“ b) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und, wenn die betreffenden Personen darum ersuchen, nach deren Anhörung gemäß Artikel 48j entscheidet die ESMA, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, einen oder mehrere der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße begangen haben oder bei einer unter Kapitel 4 Abschnitt 1 fallenden Untersuchung oder Kontrolle nicht zusammengearbeitet haben oder einem unter Kapitel 4 Abschnitt 1 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen sind, und ergreift in diesem Fall eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 48e bzw. verhängt eine Geldbuße nach Artikel 48f.“
27.
Artikel 48n erhält folgende Fassung: „Artikel 48n Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA (1) Sämtliche Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Administratoren, die den in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden übertragen werden, enden am 1.
Januar 2022.
Die ESMA übernimmt diese Zuständigkeiten und Aufgaben am selben Tag.
(1a)Sämtliche Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c genannten in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwerte übernehmenden Administratoren, die den in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden übertragen werden, enden am 1.
Januar 2026.
Die ESMA übernimmt diese Zuständigkeiten und Aufgaben am selben Tag.
(2)Alle Akten und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Administratoren, einschließlich sämtlicher laufender Prüfungen und Maßnahmen im Bereich der rechtlichen Durchsetzung, oder die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente werden an dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Tag von der ESMA übernommen.
Abweichend davon werden Zulassungsanträge von Administratoren eines in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten kritischen Referenzwerts sowie Anträge auf Anerkennung gemäß Artikel 32, die bei den zuständigen Behörden vor dem 1.
Oktober 2021 eingegangen sind, nicht auf die ESMA übertragen und wird der Beschluss über die Zulassung oder Anerkennung von der jeweils zuständigen Behörde erlassen.
(2a)Alle Akten und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c genannten in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwerte übernehmenden Administratoren, einschließlich sämtlicher laufender Prüfungen und Maßnahmen im Bereich der rechtlichen Durchsetzung, oder die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente werden an dem in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten Tag von der ESMA übernommen.
Abweichend davon werden Anträge auf Übernahme, die bei den zuständigen Behörden vor dem 1.
Oktober 2025 eingegangen sind, nicht auf die ESMA übertragen und wird der Beschluss über die Zulassung oder Übernahme von der jeweils zuständigen Behörde erlassen.
(3)Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass sämtliche vorhandene Aufzeichnungen und Arbeitspapiere oder die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Administratoren so bald wie möglich und in jedem Fall bis zum 1.
Januar 2022 auf die ESMA übertragen werden.
Diese zuständigen Behörden leisten der ESMA ferner jede Unterstützung und Beratung, die erforderlich ist, um eine wirksame und effiziente Übertragung und Übernahme der Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Administratoren zu ermöglichen.
(3a)Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass sämtliche vorhandene Aufzeichnungen und Arbeitspapiere oder die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben c genannten Administratoren so bald wie möglich und in jedem Fall bis zum 1.
Januar 2026 auf die ESMA übertragen werden.
Diese zuständigen Behörden leisten der ESMA ferner jede Unterstützung und Beratung, die erforderlich ist, um eine wirksame und effiziente Übertragung und Übernahme der Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c genannten Administratoren zu ermöglichen.
(4)Die ESMA ist Rechtsnachfolgerin der in den Absätzen 1 und 1a genannten zuständigen Behörden in allen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die die Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten dieser zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung betreffen.
(5)Zulassungen von Administratoren eines in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten kritischen Referenzwerts, Anerkennungen gemäß Artikel 32 und Zulassungen oder Registrierungen von Administratoren, die in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwerte übernehmen oder dies beabsichtigen, welche von einer in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Behörde erteilt wurden, behalten nach der Befugnisübertragung auf die ESMA ihre Gültigkeit.“
28.
Artikel 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) In Satz 1 wird der Verweis auf „Artikel 24 Absatz 2“ durch „Artikel 24 Absatz 9“ ersetzt. ii) In Satz 1 wird das Datum „10.
Dezember 2019“ durch „30.
Juni 2024“ ersetzt. iii) In Satz 2 wird das Datum „11.
März 2024“ durch „31.
Dezember 2029“ ersetzt. b) In Absatz 2b werden die Worte „Artikel 18a Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 7“ durch die Worte „Artikel 54 Absatz 7“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird der Verweis auf „Artikel 24 Absatz 2“ durch „Artikel 24 Absatz 9“ ersetzt. d) In Absatz 3a Satz 1 werden die Worte „Artikel 18a Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 7“ durch die Worte „Artikel 54 Absatz 7“ ersetzt. e) In Absatz 6 Satz 1 wird der Verweis auf „Artikel 24 Absatz 2“ durch „Artikel 24 Absatz 9“ ersetzt. f) In Absatz 6a werden die Worte „Artikel 18a Absatz 3 oder Artikel 54 Absatz 7“ durch die Worte „Artikel 54 Absatz 7“ ersetzt.
29.
Artikel 51 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(4c) Beabsichtigen die zuständigen Behörden oder die ESMA, einen Referenzwert, der von einem Administrator bereitgestellt wird, welcher am 31.
Dezember 2025 in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen ist, als signifikant einzustufen, oder beabsichtigt die ESMA, einen Referenzwert, der am 31.
Dezember 2025 in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen ist, als signifikant einzustufen, so tun die zuständigen Behörden bzw. die ESMA dies bis zum 30.
September 2026.
Referenzwert-Administratoren, die am 31.
Dezember 2025 in dem in Artikel 36 genannte Register als zugelassene, registrierte, anerkannte oder übernehmende Administratoren eingetragen sind, behalten diesen Status bis zum 30.
September 2026 und sind, a) wenn einer oder mehrere ihrer Referenzwerte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a signifikant sind, nicht verpflichtet, eine Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme gemäß Artikel 24a Absatz 1 erneut zu beantragen; b) wenn einer oder mehrere ihrer Referenzwerte Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Anhang II unterliegende Rohstoff-Referenzwerte sind, nicht verpflichtet, eine Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme gemäß Artikel 34 erneut zu beantragen; c) wenn einer oder mehrere ihrer Referenzwerte gemäß Artikel 24 Absatz 3 oder 6 am oder vor dem 30.
September 2026 als signifikant eingestuft sind, nicht verpflichtet, die Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme gemäß Artikel 24a Absatz 2 bzw. 3 erneut zu beantragen; d) wenn zum 30.
September 2026 keiner ihrer Referenzwerte gemäß Artikel 24 signifikant ist und kein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert, kein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel und kein Anhang II unterliegende Rohstoff-Referenzwert ist und diese Administratoren bis zum 1.
Januar 2027 darum ersuchen, dass einer oder mehrere ihrer Referenzwerte gemäß Artikel 24 Absatz 7 als signifikant eingestuft werden, nicht verpflichtet, eine Zulassung oder Registrierung erneut zu beantragen, wenn jenes Ersuchen zu einer Einstufung führt.
Ein Devisenkassakurs-Referenzwert, der von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, darf bis zum Inkrafttreten des in Artikel 18a Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakts in bestehenden und neuen Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden.“ b) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Geht bei der ESMA bis zum 31.
Dezember 2025 ein Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 32 Absatz 5 von einem in einem Drittland angesiedelten Administrator ein, der einen Paris-abgestimmter EU-Referenzwert, einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Anhang II unterliegenden Rohstoff-Referenzwert bereitstellt, oder ein Antrag auf Übernahme gemäß Artikel 33 Absatz 1 für einen Paris-abgestimmter EU-Referenzwert, einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Anhang II unterliegenden Rohstoff-Referenzwert, der von einem in einem Drittland angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, so darf der betreffende Referenzwert für bestehende und neue Finanzinstrumente und Finanzkontrakte verwendet werden, wenn und solange die ESMA die Anerkennung oder Übernahme nicht ablehnt.“
30.
Artikel 53 Absatz 1 wird gestrichen.
31.
In Artikel 54 wird folgender Absatz angefügt: „(8) Bis zum 30.
Juni 2029 legt die Kommission nach Konsultation der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob der Anwendungsbereich dieser Verordnung in Bezug auf Referenzwerte mit ESG-bezogenen Angaben und insbesondere ESG-Offenlegungen durch Administratoren dieser Referenzwerte angemessen ist.
Bei dieser Bewertung berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit von Referenzwerten mit ESG-bezogenen Angaben in der Union und deren Nutzung, soweit möglich unter Berücksichtigung der Kosten dieser Referenzwerte und der Entwicklung der ESG-Indikatoren und -Methoden, die zu ihrer Messung verwendet werden.
In dem Bericht wird ferner bewertet, ob der Inhalt der im Rahmen dieser Verordnung vorzunehmenden Offenlegungen mit den nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen nach der Verordnung (EU) 2019/2088 und mit den einschlägigen ESMA-Leitlinien im Einklang steht.
Gegebenenfalls wird diesem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.05.2025

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