ErwGr. 11

REG_2025_925 · über ein Instrument der Grenzregionen für Entwicklung und Wachstum (BRIDGEforEU)

Um die Einrichtung von Stellen für grenzübergreifende Koordinierung zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten beschließen, Ressourcen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen von Interreg-Programmen nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1059 und Ressourcen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung bzw. dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zuzuweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.05.2025

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