ErwGr. 16

REG_2025_925 · über ein Instrument der Grenzregionen für Entwicklung und Wachstum (BRIDGEforEU)

Um mögliche grenzübergreifende Hindernisse festzustellen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, muss definiert werden, welche Situationen als grenzübergreifende Interaktionen einzustufen sind. Diese Verordnung sollte daher für alle Infrastrukturen für grenzübergreifende Tätigkeiten oder grenzübergreifende öffentliche Dienste gelten. Infrastruktur, die für grenzübergreifende Tätigkeiten erforderlich ist, kann durch grenzübergreifende Hindernisse, beispielsweise durch Unterschiede bei den technischen Normen für Gebäude oder für Fahrzeuge samt zugehöriger Ausrüstung, beeinträchtigt werden. Grenzübergreifende öffentliche Dienste werden langfristig erbracht und dienen dazu, für die allgemeine Bevölkerung oder eine bestimmte Zielgruppe in der Grenzregion, in der der Dienst erbracht wird, einen Mehrwert zu schaffen und so die Lebensbedingungen und den territorialen Zusammenhalt in diesen Regionen verbessern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.05.2025

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