ErwGr. 16

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Die Kommission sollte rechtzeitig einschlägige Rückmeldung zu den von den Betreibern bereitgestellten Informationen geben, wie solche zur anlagenspezifischen Liste der wesentlichen Ausrüstungen und Restkonstruktionen. Da dies in vielen Fällen nicht nur von der Kommission abhängt, sollte sich die Kommission bemühen, gegebenenfalls die erforderlichen Rückmeldungen von Dritten einzuholen und sie an die Betreiber und den betreffenden Mitgliedstaat weiterzuleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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