Art. 20 – Inkrafttreten und Geltungsbeginn

REG_2026_1030 · über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten

(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)Sie gilt ab dem 2. Dezember 2030. Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 3, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 9 und Artikel 15 Absatz 5 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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