ErwGr. 33

REG_2026_1030 · über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten

Um die Konformität mit in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nachzuweisen, sollten die Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler, die Ausgabedaten über die Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes berechnen und offenlegen, Belege über die jeweiligen Ausgabedaten vorlegen können. Diese Belege sollten gemäß den in der EN ISO-Norm festgelegten Vorschriften für die Berichterstattung auf der Ebene der Verkehrsdienste vorgelegt werden und auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, etwa eines Gerichts, oder, wenn dies im Rahmen gesonderter rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtungen, vorgeschrieben ist, anderer Dritter zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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