Art. 19 – Beschleunigte Einwanderungsverfahren

REG_2026_1047 · zur Einrichtung eines EU-Talentpools

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, beschließen, beschleunigte Einwanderungsverfahren einzuführen, um eine schnellere Einstellung registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten zu ermöglichen, die für eine offene Stelle im EU-Talentpool ausgewählt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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