Art. 23 – Berichterstattung

REG_2026_1047 · zur Einrichtung eines EU-Talentpools

Bis zum 31. Dezember 2031 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
In diesem Bericht werden insbesondere die Wirksamkeit der vorliegenden Verordnung bei der Bewältigung des Arbeitskräftemangels und des Fachkräftemangels in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die Wirksamkeit des Einstellungsverfahrens, auch in Bezug auf die Gewährleistung fairer Einstellungspraktiken, sowie die Einhaltung fairer und gerechter Arbeitsbedingungen bewertet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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