Art. 5 – IT-Plattform des EU-Talentpools

REG_2026_1047 · zur Einrichtung eines EU-Talentpools

(1)Es wird die IT-Plattform zur Erleichterung der Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten eingerichtet.
(2)Die IT-Plattform besteht aus a) dem zentralen koordinierten Kanal, über den die teilnehmenden Mitgliedstaaten Stellenangebote an die IT-Plattform übermitteln können; b) der technischen Infrastruktur, mit der Stellenangebote aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten in die IT-Plattform aufgenommen werden können; c) der technischen Infrastruktur für die Erfassung und Speicherung von Profilen von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten; d) der technischen Infrastruktur, mit der die nationalen Kontaktstellen, die teilnehmenden Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen nach registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und diese Arbeitsuchenden nach Stellenangeboten suchen können; e) dem automatisierten Abgleich-Tool; f) dem sicheren Kommunikationskanal, über den registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen über die IT-Plattform kommunizieren und Dokumente auf die IT-Plattform hochladen können.
(3)Die Funktionsweise des automatisierten Abgleich-Tools unterliegt den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Legalität und der Fairness und darf nicht zu unfairen Verzerrungen oder Praktiken führen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht verboten sind.
(4)Das Sekretariat führt innerhalb von zwei Jahren nach dem Arbeitsbeginn der IT-Plattform eine Machbarkeitsstudie durch, in der die Möglichkeit der Integration mehrerer Abgleichsalgorithmen in die IT-Plattform bewertet wird.
(5)Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen technischen Standards für den Datenaustausch, die Datenformate einschließlich der europäischen Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO), die Formate für Stellenangebote unter Berücksichtigung von Artikel 13 Absätze 4, 5 und 6 und die Formate für Profile von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten unter Berücksichtigung der Artikel 6, 11 und 12. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und das Sekretariat gewährleisten die technische Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen und der IT-Plattform. Das Sekretariat agiert gegebenenfalls als Schnittstelle zu anderen einschlägigen Instrumenten und Diensten, die auf Unionsebene angeboten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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