ErwGr. 1

REG_2026_1181 · zur Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente für bestimmte Düngemittel

Der Markt der Union für Inputs für bestimmte Düngemittel auf Stickstoffbasis hängt in hohem Maße von Einfuhren aus Drittländern ab. Im Jahr 2024 wurden 2 Mio. Tonnen Ammoniak und 5,9 Mio. Tonnen Harnstoff in die Union eingeführt, insbesondere zur Herstellung von Düngemitteln auf Stickstoffbasis. Darüber hinaus führte die Union insgesamt 6,7 Mio. Tonnen Düngemittel auf Stickstoffbasis und stickstoffhaltige Mischungen ein. Bei Harnstoff und Ammoniak handelt es sich um CO2-intensive Inputs für Düngemittel, für die eine Diversifizierung nur schwer und unter großem Zeitaufwand möglich ist. Düngemittel auf Stickstoffbasis sind auch für die europäischen Landwirtschaftsbetriebe von entscheidender Bedeutung, die auf einen sicheren und regelmäßigen Handel mit Düngemitteln zu wettbewerbsfähigen Preisen angewiesen sind, um die landwirtschaftliche Erzeugung und die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. Die Preise dieser Waren sind seit 2021 erheblich gestiegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.05.2026

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