ErwGr. 9

REG_2026_1181 · zur Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente für bestimmte Düngemittel

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Düngemitteln auf Stickstoffbasis, die in der Union in unzureichenden Mengen hergestellt werden, sicherzustellen und dadurch Störungen auf dem Unionsmarkt für diese Waren zu vermeiden, ist es angezeigt, den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) für Harnstoff und Ammoniak für bestimmte Düngemittel auf Stickstoffbasis und stickstoffhaltige Mischungen für eine bestimmte Einfuhrmenge vorübergehend auszusetzen. Um ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Hersteller dieser Waren in der Union und jenen der Verwender von Düngemitteln in der Union herzustellen, ist die vorübergehende Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs je Ware auf die Menge der Einfuhren der Union im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel im Jahr 2024 beschränkt, ausgenommen die Einfuhren aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus, und zuzüglich 20 % der 2024 aus diesen beiden Ländern eingeführten Mengen. Die vorübergehende Zollaussetzung sollte für ein Jahr gelten. Die Kommission sollte die Lage auf dem Düngemittelmarkt überwachen und erforderlichenfalls die Verlängerung oder Änderung der Zollaussetzung vorschlagen, um eine ausreichende Diversifizierung zu erreichen und die Verfügbarkeit von Düngemitteln zu wettbewerbsfähigen Preisen für die europäischen Landwirtschaftsbetriebe zu verbessern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.05.2026

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