ErwGr. 5

REG_2026_147 · zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benfluralin, Benthiavalicarb und Penflufen in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen festgesetzt bzw. angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen für alle unter die vorliegende Verordnung fallenden Wirkstoffe erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind. Für Benthiavalicarb schlugen sie außerdem zu Durchsetzungszwecken eine Änderung der Rückstandsdefinitionen für Benthiavalicarb (Summe aus Benthiavalicarb-isopropyl (KIF-230 R-L) und seinem Enantiomer (KIF-230 S-D)) vor. Nach Auffassung der Kommission ist die Festlegung dieser neuen Rückstandsdefinition angezeigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2026

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