ErwGr. 7

REG_2026_189 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Verwendung von Schellack (E 904) in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke in Form von Komprimaten und überzogenen Tabletten

Am 1. August 2024 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Schellack (E 904) als Lebensmittelzusatzstoff und zum neuen Antrag auf Ausweitung der Verwendung von Schellack (E 904) in diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke ab (5). Die Behörde leitete eine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake, ADI) von 4 mg/kg Körpergewicht pro Tag für wachsfreien Schellack (E 904), der durch physikalisches Entfärben hergestellt wurde, ab, und stellte fest, dass die ADI für mehrere Altersgruppen im 95. Perzentil der Exposition überschritten wurde. Angesichts der geringen Überschreitung und der Tatsache, dass sowohl die Expositionsabschätzung als auch die toxikologische Bewertung von Schellack konservativ waren, vertrat die Behörde jedoch die Auffassung, dass die Überschreitung der ADI in diesem Fall keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt. Darüber hinaus empfahl die Behörde, die Informationen über wachshaltigen Schellack aus den Spezifikationen zu streichen, da dieser nicht als Lebensmittelzusatzstoff verwendet wird und keine Daten zur Bestätigung seiner Sicherheit verfügbar sind. Die Behörde empfahl ferner, Daten über die Identität und den Gehalt der chlororganischen Verunreinigungen in E 904 zu erheben, um die vorläufige ADI für durch chemisches Bleichen gewonnenen Schellack zu überprüfen, die Definition des Lebensmittelzusatzstoffs zu überarbeiten, die Spezifikationen für durch chemisches Bleichen und physikalisches Entfärben gewonnenen Schellack zu trennen, die Höchstmengen für Blei herabzusetzen und die Einführung von Grenzwerten für andere toxische Elemente, die möglicherweise in Schellack vorhanden sind, in Erwägung zu ziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.01.2026

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