ErwGr. 12

REG_2026_196 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Carrageen (E 407), Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektinen (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Spezifikationen für Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektine (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450)

Es ist daher angezeigt, die Zulassung für Guarkernmehl (E 412) für die Lebensmittelkategorien 13.1.1, 13.1.5.1 und 13.1.5.2 zu widerrufen und die einschlägigen Spezifikationen unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde zu ändern. Insbesondere sollte in der Definition die Art der Verarbeitung angegeben sein. In den Spezifikationen sollten die derzeitigen Höchstgrenzen für die toxischen Elemente gesenkt werden und es sollten mikrobiologische Kriterien gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten der Behörde festgelegt werden, wobei der Gehalt zu berücksichtigen ist, der sich derzeit durch Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichen lässt. Angesichts des Widerrufs der Zulassung für Guarkernmehl (E 412) für die Lebensmittelkategorien 13.1.1, 13.1.5.1 und 13.1.5.2 braucht kein Kriterium für Cronobacter spp. (Enterobacter sakazakii) festgelegt zu werden, das insbesondere für Lebensmittel für Säuglinge unter 6 Monaten relevant ist. Darüber hinaus sollte das Kjeldahl-Verfahren zur Proteinanalyse angegeben und sollten die Worte „Lösung/löslich“ durch „Dispersion/dispergierbar“ ersetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.01.2026

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