ErwGr. 16

REG_2026_196 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Carrageen (E 407), Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektinen (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Spezifikationen für Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektine (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450)

Es ist daher angezeigt, die Spezifikationen für Gummi arabicum (E 414) unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde zu ändern. Insbesondere sollten Höchstgrenzen für Aluminium und Proteine festgelegt werden und sollten die derzeitigen Höchstgrenzen für die toxischen Elemente sowie die mikrobiologischen Kriterien gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten der Behörde geändert werden, wobei der Gehalt zu berücksichtigen ist, der sich derzeit durch Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichen lässt. Ferner sollte festgelegt werden, dass Oxidasen und Peroxidasen bei Verwendung in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder während des Herstellungsverfahrens inaktiviert sein sollten. Da es sich bei Gummi arabicum (E 414) um ein Hydrokolloid handelt, das in Wasser kolloidale Dispersionen anstatt echter Lösungen bildet, sollte die Empfehlung der Behörde betreffend andere Hydrokolloide, die Worte „Lösung/löslich“ durch „Dispersion/dispergierbar“ zu ersetzen, auch für Gummi arabicum (E 414) gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.01.2026

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