ErwGr. 31

REG_2026_196 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Carrageen (E 407), Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektinen (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Spezifikationen für Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektine (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450)

Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund der Verwendungsbedingungen für bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe, für die mit der vorliegenden Verordnung Änderungen festgelegt werden, festgestellt hat und damit sich die Lebensmittelunternehmer, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, auf die neuen Verwendungsbedingungen gemäß dieser Verordnung einstellen können, sollte die Anwendung dieser Bedingungen um sechs Monate verschoben und für Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, ein Übergangszeitraum vorgesehen werden. Angesichts der verschiedenen Schritte, die für die Neuformulierung von Lebensmitteln der Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 erforderlich sind, um sie den neuen Verwendungsbedingungen für Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) anzupassen, und um die Verfügbarkeit von Lebensmitteln dieser Lebensmittelkategorien zu gewährleisten, sollte der Geltungsbeginn der neuen Verwendungsbedingungen für den genannten Lebensmittelzusatzstoff jedoch um einen längeren Zeitraum verschoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.01.2026

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