ErwGr. 2

REG_2026_215 · zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimoxystrobin, Ethephon und Propamocarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Genehmigung für den Wirkstoff Dimoxystrobin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1436 der Kommission (2) nicht erneuert. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für Dimoxystrobin gibt es keine auf Codex-Rückstandshöchstgehalten („CXL“) oder auf Einfuhrtoleranzen basierenden RHG. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Wirkstoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für alle Erzeugnisse sollten in Anhang V der genannten Verordnung auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Da die RHG für alle Erzeugnisse auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden sollten, sind keine bestätigenden Daten mehr erforderlich. Folglich sollten alle Fußnoten, die auf die Notwendigkeit bestätigender Daten hinweisen, gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.01.2026

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