Art. 3 – Verbot der Verwendung von BPA

REG_2026_250 · zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/3190 der Kommission über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/213

(1)Sowohl die Verwendung von BPA bei der Herstellung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände als auch das Inverkehrbringen in der Union von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen, die unter Verwendung von BPA hergestellt wurden, ist verboten.
(2)Abweichend von Absatz 1 sind die Verwendung von BPA bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen für eine bestimmte Anwendung und das Inverkehrbringen in der Union solcher Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände gemäß Anhang II gestattet, sofern die dort festgelegten Beschränkungen eingehalten sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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