Art. 14 – Inkrafttreten und Anwendung

REG_2026_261 · zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 gilt ab dem 18. März 2026, sofern nach Artikel 4 nicht anders festgelegt.
Artikel 5 gilt ab dem 18. Februar 2026.
Diese Verordnung lässt die Anwendung des in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Verbots in Bezug auf LNG unberührt, das unabhängig von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gilt und eingehalten wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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