Art. 16 – Tiefseegarnelen

REG_2026_266 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2026

(1)Dieser Artikel gilt für alle Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Roter Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanischer Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien dienen.
(2)Die maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände im Rahmen dieses Artikels befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ, ist unter Anhang VI festgesetzt.
(3)Die Höchstfangmengen für Tiefseegarnelen dürfen die in Anhang VI festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.01.2026

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