Art. 22 – Technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses

REG_2026_405 · über Detergenzien und Tenside und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Bei der technischen Gestaltung und dem Einsatz des digitalen Produktpasses müssen alle folgenden Anforderungen erfüllt werden:
a)Der digitale Produktpass ist in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende-zu-Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit den gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen anderen digitalen Produktpässen;
b)alle im digitalen Produktpass enthaltenen Daten beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, und sind gegebenenfalls maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar, und können über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragen werden;
c)Verbraucher und andere Endnutzer, Wirtschaftsakteure, zuständige nationale Behörden, Zollbehörden, die Kommission sowie andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte gemäß dem Unionsrecht unentgeltlich Zugang zum digitalen Produktpass;
d)Verbraucher und andere Endnutzer müssen sich nicht registrieren oder ein Passwort bereitstellen, um Zugang zum digitalen Produktpass zu erhalten;
e)der digitale Produktpass wird von dem für seine Erstellung verantwortlichen Wirtschaftsakteur oder von Digitalproduktpass-Dienstleistern gespeichert;
f)wird für ein Detergens oder ein für Endnutzer bestimmtes Tensid, das bereits über einen oder mehrere digitale Produktpässe verfügt, ein neuer digitaler Produktpass erstellt, so wird der neue digitale Produktpass mit den ursprünglichen digitalen Produktpässen verknüpft;
g)wird der digitale Produktpass gemäß Buchstabe e dieses Artikels von Digitalproduktpass-Dienstleistern gemäß Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe c gespeichert oder anderweitig verarbeitet, wird die Gesamtheit oder Teile der Daten von diesen Digitalproduktpass-Dienstleister nicht verkauft, wiederverwendet oder über das für die Erbringung der betreffenden Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderliche Maß hinaus verarbeitet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit dem Wirtschaftsakteur vereinbart, der das Detergens bzw. das für Endnutzer bestimmte Tensid in Verkehr bringt;
h)Wirtschaftsakteure verfolgen, analysieren oder verwenden Nutzungsinformationen nicht für Zwecke, die über das für die Online-Bereitstellung der Informationen über den digitalen Produktpass zwingend erforderliche Maß hinausgehen; insbesondere werden personenbezogene Daten, die sich auf den Verbraucher oder anderen Endnutzer des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids beziehen, im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), nicht ohne dessen ausdrückliche Einwilligung im digitalen Produktpass gespeichert;
i)die Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten werden gewährleistet;
j)digitale Produktpässe werden so gestaltet und eingesetzt, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre gewährleistet und Betrug vermieden wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.03.2026

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