Art. 4 – Biologische Abbaubarkeit

REG_2026_405 · über Detergenzien und Tenside und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004

(1)Tenside und in Detergenzien enthaltene Tenside müssen die in Anhang I Teil A festgelegten Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen.
(2)Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung auf Tenside und in Detergenzien enthaltene Tenside, die Wirkstoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind und die als Desinfektionsmittel verwendet werden, sofern sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen: a) sie sind in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt; b) sie sind im Prüfprogramm gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 (19) der Kommission enthalten; oder c) sie sind Bestandteile von Desinfektionsmitteln, die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden können.
(3)Spätestens am 23. März 2032 müssen Folien oder Polymere in Folien die in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen.
(4)Spätestens am 23. März 2034 müssen organische Stoffe — außer Tenside, Folien und Polymere in Folien —, die absichtlich in Detergenzien in einer Konzentration von mindestens 10 Gewichtsprozent der Gesamtmasse an Stoffen, ausgenommen Wasser, zugesetzt werden, die in Anhang I Teil C festgelegten Kriterien für die biologische Abbaubarkeit erfüllen, sofern in Teil D des genannten Anhangs keine Ausnahme vorgesehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.03.2026

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