ErwGr. 11

REG_2026_405 · über Detergenzien und Tenside und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Es gibt bestimmte andere Stoffe als Tenside, die in Detergenzien verwendet werden und die nach der Verwendung im Abwasser verbleiben können und, wenn sie von Abwasserbehandlungsanlagen nicht mittels kostspieliger Verfahren entfernt werden, in der Umwelt persistieren und sich dort anreichern. Um Innovationen zu erleichtern, potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begegnen und die Ziele der Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zu unterstützen, sollten ehrgeizige Ziele für die Einführung von Kriterien für die biologische Abbaubarkeit und von entsprechenden Prüfmethoden für andere Inhaltsstoffe in Detergenzien festgelegt werden, wobei Inhaltsstoffen mit potenziell größeren Auswirkungen auf die Umwelt Vorrang einzuräumen ist. Die Kommission sollte in einem ersten Schritt Kriterien für die biologische Abbaubarkeit von wasserlöslichen Polymerfolien, die für Detergenzien-Kapseln verwendet werden, und für alle Polymere in solchen Folien entwickeln und in einem zweiten Schritt solche Kriterien für andere organische Stoffe ausarbeiten, die in einer hohen Konzentration in Detergenzien verwendet werden und mindestens 10 % des Produkts ausmachen. Um die Gleichbehandlung der Produkte unabhängig von ihrer flüssigen oder festen Form zu gewährleisten und eine Verdünnung zu vermeiden, sollte dieser Prozentsatz auf der Grundlage der Gesamtmasse der Stoffe, einschließlich der verschiedenen Lösungsmittel, ohne Berücksichtigung des Wassergehalts berechnet werden. Die Kommission sollte zudem geeignete Prüfmethoden festlegen, um eine einheitliche Umsetzung und eine wirksame Marktüberwachung in der gesamten Union sicherzustellen. Darüber hinaus sollten aus Gründen der Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit realistische Fristen festgelegt werden, damit die Hersteller ihre Produktzusammensetzungen anpassen können, um die von der Kommission auszuarbeitenden Kriterien für die biologische Abbaubarkeit der Folien oder der Polymere in Folien und für organische Stoffe in hohen Konzentrationen zu erfüllen. Um in hinreichend begründeten Fällen die Flexibilität der Vorschriften zu gewährleisten, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Ausnahmen von den Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit einzuführen, um sicherzustellen, dass die Wirksamkeit, Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Detergenzien nicht beeinträchtigt werden. Im Hinblick auf die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt sollte die Kommission zudem prüfen, ob es möglich ist, Kriterien für die biologische Abbaubarkeit von organischen Stoffen in niedrigeren Konzentrationen einzuführen oder den Mindestschwellenwert zu senken. Mit einem solch umfassenden und schrittweisen Ansatz für die biologische Abbaubarkeit sollte sichergestellt werden, dass innerhalb realistischer Fristen stetige Fortschritte auf dem Weg zu biologisch abbaubaren Produkten erzielt werden. Um den Herstellern Zeit für die Anpassung von Produktzusammensetzungen zu geben, sollten rechtzeitig ausreichend lange Übergangszeiträume und einschlägige Prüfkriterien festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.03.2026

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