ErwGr. 59

REG_2026_405 · über Detergenzien und Tenside und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Niveau der digitalen Bereitschaft Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen: Änderung der Anhänge dieser Verordnung, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen; weitere Ergänzung der allgemeinen Anforderungen an die digitale Kennzeichnung; Änderung der Kennzeichnungsinformationen, die rein in digitalem Format bereitgestellt werden können; Anpassung des Grenzwerts für allergene Duftstoffe, wenn gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) unter Risikogesichtspunkten einzelne Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe festgelegt werden oder neue allergene Duftstoffe aufgenommen werden; und Änderung der bestehenden Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit zur Einführung von Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit von Stoffen und Gemischen in Detergenzien, die keine Tenside sind, einschließlich Detergenzien-Kapseln, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies erfordern, oder Gestattung einer Abweichung von diesen Anforderungen in hinreichend begründeten Fällen. Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, im Wege von delegierten Rechtsakten die spezifischen Informationen, die in den digitalen Produktpass aufgenommen werden müssen, sowie die Informationen zu ändern, die in das Register aufgenommen werden müssen. Um den Zollbehörden die Arbeit in Bezug auf Detergenzien und Tenside und die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen zu erleichtern, sollte der Kommission außerdem die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in dem die Liste von Warencodes gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (16) und die Produktbeschreibungen von Detergenzien und Tensiden enthalten sind. Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach dieser Verordnung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (17) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.03.2026

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