(1)Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II und III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2)Den in den Anhängen II und III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3)In Anhang II werden natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften aufgeführt, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern und gegenüber denen eine zuständige Behörde einen Beschluss gemäß Absatz 4 gefasst hat.
(4)Die Liste in Anhang II wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde — gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien — gegenüber den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss über die Aufnahme von Ermittlungen oder die Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder die Verurteilung für derartige Handlungen gefasst hat.
(5)Im Sinne des Absatzes 4 bezeichnet der Ausdruck ‚zuständige Behörde‘ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von dem genannten Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich.
(6)In Anhang III sind aufgeführt: a) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer der in Anhang II genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften stehen; b) natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Namen oder auf Anweisung einer oder mehrerer der in Anhang II genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln; c) wichtige Mitglieder der in Anhang II aufgeführten juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften; d) natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die mit den in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften in Verbindung stehen, einschließlich durch i) die Beteiligung an der Finanzierung von terroristischen Handlungen durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung der in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften; ii) die Beteiligung an der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von terroristischen Handlungen durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung der in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften; iii) die Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen, wie die Anleitung in Bezug auf Waffen, Sprengvorrichtungen oder sonstige Methoden oder Technologien für in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften; oder iv) die Beteiligung an der Anwerbung, die einer in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft zugutekommt, zum Zweck der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen.“
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1578 und die Durchführugsverordnung (EU) 2026/420 werden aufgehoben.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026
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