Art. 6b

REG_2026_456 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1578 und der Durchführungsverordnung (EU) 2026/420

(1)Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, insbesondere Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von a) in Anhang II oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, b) natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften oder in deren Namen handeln.
(2)In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung dieses Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3)Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach dieser Verordnung.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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