Art. 1

REG_2026_469 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Ist es erforderlich, die Mittel aus den besonderen Instrumenten gemäß den Artikeln 8, 9, 10, 10a, 10b, 10c und 12 in Anspruch zu nehmen, so werden in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen eingestellt, die die maßgeblichen Obergrenzen des MFR übersteigen.“ b) In Absatz 3wird folgender Unterabsatz angefügt: „Ist es erforderlich, eine Garantie für einen nach Artikel 223 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) genehmigten finanziellen Beistand in Form eines Darlehens für die Ukraine, das für die Jahre 2026 und 2027 in Höhe eines Gesamtbetrags von bis zu 90 000 000 000 EUR zur Verfügung steht und über die Verstärkte Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werden soll, gemäß der Verordnung (EU) 2026/467 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) in Anspruch zu nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt. (*1) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj)." (*2) Verordnung (EU) 2026/467 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027 (ABl. L, 2026/467, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/467/oj).“"
2.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 10c Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine Das Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden, nachdem zunächst im Rahmen der bestehenden Haushaltsobergrenzen und anschließend im Rahmen anderer besonderer Instrumente Haushaltsmittel geprüft wurden, und zwar unter Berücksichtigung der geltenden sektorspezifischen Vorschriften, etwaiger rechtlicher oder sonstiger Verpflichtungen, einschließlich jener nach Artikel 10a der vorliegenden Verordnung, Prioritäten, einer umsichtigen Haushaltsplanung und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Das Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine kann ausschließlich zur Finanzierung der Schuldendienstkosten eines Darlehens für die Ukraine, das über die Verstärkte Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werden soll, verwendet werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2026

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