ErwGr. 41

REG_2026_471 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse und der Verordnung (EU) 2024/1143 über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen

Um unter anderem durch die Erschließung neuer Ausfuhrmärkte und die Diversifizierung von Absatzmärkten eine Anpassung an die Marktentwicklung vorzunehmen und effiziente Marktchancen zu nutzen, sollte die Dauer der Förderung von Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern drei Jahre betragen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, die Dauer einer Maßnahme zweimal um höchstens drei Jahre zu verlängern, sodass die maximale Dauer neun aufeinanderfolgende Jahre beträgt. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Kleinerzeugern im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (8) der Kommission den Zugang zur Unterstützung, die im Rahmen der Interventionskategorie „Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen“ zur Verfügung steht, erleichtern, indem sie ein vereinfachtes Antragsverfahren für diese Marktteilnehmer vorsehen oder objektive und nichtdiskriminierende Prioritätskriterien in Bezug auf neue Begünstigte, neue Märkte und neue Erzeugnisse anwenden. Angesichts der Vielfalt an Weinmarktstrukturen in Drittländern und da es keine gemeinsame Definition dafür gibt, was als „Drittlandsmarkt“ für die Zwecke der Interventionskategorie „Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen“ gilt, sollte eine Reihe von Schlüsselfaktoren festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten unterstützen sollen, ihre eigene Definition eines Drittlandsmarktes für die Durchführung dieser Interventionen zu finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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