Art. 1

REG_2026_506 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe zj Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern, einschließlich von Reisebüros und Reiseveranstaltern erbrachter Dienstleistungen für Personenbeförderung, und ähnliche Dienstleistungen; Reiseauskunfts-, Reiseplanungs- und Reiseberatungsleistungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Reisen, der Unterbringung und der Beförderung von Personen und Gepäck; Fahr- bzw.
Flugscheinausstellungsdienste;“ b) Folgende Buchstaben werden angefügt: „zk) ‚LNG-Terminal-Dienstleistungen‘ Dienstleistungen, die Betreiber von Flüssigerdgasanlagen (LNG-Anlagen) für Kunden erbringen, insbesondere Entladung, Speicherung, Ausspeisung, Anlegen (Be- und Entladen), Regasifizierung, virtuelle Verflüssigung (‚backhaul liquefaction‘), Beladung von Lastkraftwagen, Bunkern von LNG des KN-Codes 2711 11 00 und einschließlich Hilfsdiensten und vorübergehender Speicherung, die für die Regasifizierung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind; zl) ‚verwalteter Sicherheitsdienst‘ einen verwalteten Sicherheitsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 14a der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).
(*1) Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl.
L 151 vom 7.6.2019, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/881/oj).“"
2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;“ b) Absatz 7 Ziffer iii erhält folgende Fassung: „iii) dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 3 Absätze 3 bis 6 und Artikel 3k Absatz 4a erlaubt.“
3.
Artikel 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;“ b) Absatz 7 Ziffer iii erhält folgende Fassung: „iii) dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 3 Absätze 3 bis 6 und Artikel 3k Absatz 4a erlaubt.“
4.
In Artikel 2f wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für Online-Inhalte einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die als vergleichbare Organisation einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind: a) im Wesentlichen identische Inhalte oder Feeds, b) Weiterführen vom Branding, Design oder der Benutzerschnittstelle, c) Überschneidungen bei Eigentumsverhältnissen, Kontrolle oder Verwaltung, d) Weiterleitung oder Migration von Nutzern aus einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, e) Weiterführung der technischen Infrastruktur, einschließlich der Nutzung derselben Codebasis, derselben Domänen oder Anwendungen.“
5.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Absatz 2 erhalt folgende Fassung: „(2) Es ist verboten, a) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Software nach Absatz 1a oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software zu erbringen, b) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Software nach Absatz 1a für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Software oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen, c) an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit der in Absatz 1a genannten Software oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.“ c) Der einleitende Satzteil von Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Verbote gemäß Absatz 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Software oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe, die erforderlich sind für“ d) Absatz 3a wird gestrichen. e) der einleitende Teil von Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Abweichend von den Absätzen 1a und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass“
6.
Artikel 3ea Absatz 5a Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) der Zugang für Vorgänge erforderlich ist, die für den Abschluss von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien in der Union unbedingt erforderlich sind“
7.
Artikel 3i wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(3be) In Bezug auf Güter der KN-Codes 2501, 2517, 2519, 2522, 2530, 2601, 2619, 2620, 2621, 2804 61 , 2804 69 , 2815, 2816, 2825 20 , 2833, 2849, 2910, 2916, 2926, 4016, 4302, 7110 11 , 7110 19 , 7110 31 , 7110 39 , 7110 41 , 7110 49 , 7204, 7401, 7402, 7403 (ausgenommen 7403 19 ), 7404, 7406, 7503, 7504, 7505, 7602, 7603, 7610, 7612, 8102, 8104 oder 8105 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 25.
Juli 2026 — von Verträgen, die vor dem 24.
April 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3bf) In Bezug auf Güter des KN-Codes 7403 19 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 25.
Januar 2027 — von Verträgen, die vor dem 24.
April 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ b) Die Absätze 3cc und 3cd werden gestrichen; c) Absatz 3e erhält folgende Fassung: „(3e) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI aufgeführten Gütern der KN-Codes 7007, 7019, 8424 10 00 , 8479, 8481, 8483, 8487, 8504, 8516 29 91 , 8517, 8525, 8531, 8536, 8537, 8538, 8539, 8542, 8543 und 8603 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies — in Erfüllung der von Metrowagonmash vor dem 24.
Juni 2023 gewährten Lebensdauergarantie — für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von im Jahr 2018 gelieferten U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich ist.“ d) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3h) Ab dem 24.
April 2026 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder für damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe, die für die Einfuhr von 688 000 Tonnen von Gütern des KN-Codes 2814 in die Union zwischen dem 24.
April eines bestimmten Jahres und 23.
April des Folgejahres erforderlich sind.“ e) folgender Absatz wird eingefügt: „(3i) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung — bis zum 25.
April 2031 — von in Anhang XXI aufgeführten Gütern der KN-Codes 7007, 7019, 8471, 8479, 8481, 8482, 8483, 8487, 8504, 8517, 8523, 8525, 8531, 8536, 8537, 8538, 8539, 8542, 8543, 8603, 9030, 9031, 9032 and 9405 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Sicherheit des Betriebs, der Wartung oder der Reparatur der bis 2017 hergestellten und gelieferten Fahrzeuge der U-Bahn-Linien 1, 2 und 4 von Sofia erforderlich ist.“ f) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3cg, 3ch, 3h und 4 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.“ g) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3ab, 3c, 3ce, 3e, 3g oder 3i erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
8.
Artikel 3k wird wie folgt geändert: a) folgender Absatz wird eingefügt: „(1b) Unbeschadet des Absatzes 1 ist es verboten, in Anhang XXIII aufgeführte Güter der KN-Codes 7304 11 00 , 7304 19 10 , 7304 19 30 , 7304 19 90 , 7304 22 00 , 7304 23 00 , 7304 29 10 , 7304 29 30 , 7304 29 90 , 7305 11 00 , 7305 12 00 , 7305 19 00 , 7305 20 00 , 7306 11 , 7306 19 , 7306 21 00 , 7306 29 00 , 8207 13 00 , 8207 19 10 , 8413 50 , 8413 60 , 8413 82 00 , 8413 92 00 , 8430 49 00 , 8431 39 00 , 8431 43 00 , 8431 49 , 8705 20 00 , 8905 20 00 oder 8905 90 10 unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Es ist verboten, a) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach den Absätzen 1 und 1b oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen, b) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach den Absätzen 1 und 1b für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen, c) an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 1b genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.“ c) Die Absätze 3ah, 3ai und 3aj werden gestrichen. d) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3al) In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIH aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 25.
Juli 2026 — von Verträgen, die vor dem 24.
April 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ e) Absatz 4a erhält folgende Fassung: „(4a) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 1a, 1b und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.“ f) Absatz 5a Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Güter der KN-Codes 3916 20 , wenn sie für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen oder -Fenstern unbedingt erforderlich sind.“ g) In Absatz 5a wird folgender Buchstabe angefügt „g) Güter der KN-Codes 3920431099 , 3925 90 10 , 3925908000 oder 8302 41 50 , die für den Verkauf von Fenstern unbedingt erforderlich sind.“ h) Absatz 5aa erhält folgende Fassung: „(5aa) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter der KN-Codes 2835 22 00 , 2920 90 , 3917 10 und 3920 62 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden.“ i) Absatz 5b erhält folgende Fassung: „(5b) Abweichend von den Absätzen 1, 1b und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter der KN-Kapitel 72, 84, 85 und 90 oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Herstellung von Titangütern erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie unbedingt benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht.“ j) Folgender Absatz wird eingefügt: „(5j) Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XXXVII aufgeführten Gütern und Technologien des KN-Codes 3403 19 80 , die aus Ungarn ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für Aserbaidschan bestimmt sind.“ k) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 5, 5a, 5aa, 5b, 5c, 5d, 5g, 5h,5i oder 5j erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
9.
Artikel 3m wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Ab dem 1.
Januar 2027 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 für Erdgaskondensat der KN-Unterposition 2709 00 10 , die aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammen.“ b) Die Absätze 11 und 12 werden gestrichen.
10.
Artikel 3n wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: i) Die Buchstaben b und c werden gestrichen. ii) Am Ende des Absatzes wird folgender Text s als nicht nummerierter Unterabsatz angefügt, der nicht Teil von Buchstabe d ist: „Auf der Grundlage vollständiger Abstimmung innerhalb und der Berücksichtigung der Gespräche im Rahmen der Koalition für eine Preisobergrenze sowie der G7 entscheidet der Rat auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters und der Kommission unverzüglich über die Anwendung der Ausnahme von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 4 in Bezug auf Rohöl oder Erdölerzeugnisse, die zu Preisen unter der Preisobergrenze gehandelt werden.“ b) Die folgenden Absätze werden angefügt: „(6b) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht a) für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen, b) für die Beförderung der in Anhang XXIX aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung.
(6c)Ab dem 1.
Januar 2027 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 für Erdgaskondensat der KN-Unterposition 2709 00 10 , das aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammt.“ c) Die Absätze 12 und 13 werden gestrichen.
11.
Artikel 3p wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels sind Waren der KN-Codes 7102 31 00 und 7102 10 00 , die in die Union eingeführt werden, der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde unverzüglich zusammen mit einem Zertifikat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates (*2), in dem das Ursprungsland oder die Ursprungsländer der Diamantenschürfung eindeutig angegeben sind, zur Überprüfung vorzulegen.
Der Mitgliedstaat, in dem diese Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, stellt sicher, dass sie der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde vorgelegt werden.
Zu diesem Zweck kann der Zolltransit gestattet werden.
Wird dieser Zolltransit gestattet, so wird die in diesem Absatz vorgesehene Überprüfung dieser Waren bis zum Eintreffen bei der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde ausgesetzt.
Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung dieser Waren und die mit der Beförderung verbundenen Kosten verantwortlich.
Eine Vorlage bei dieser Behörde ist nicht erforderlich, sofern die Waren zuvor dem in diesem Absatz vorgesehenen Überprüfungsverfahren unterzogen worden waren und sofern dies durch die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise, einschließlich einer entsprechenden Bescheinigung gemäß Absatz 10, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden, belegt ist.
(*2) Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20.
Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl.
L 358 vom 31.12.2002, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2368/oj).“" b) Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse vor, die Diamanten enthalten, die als Betriebsmittel für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden.
Ab dem 1.
März 2025 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise für die in Anhang XXXVIIIA Teil A aufgeführten Erzeugnisse der KN-Codes 7102 10 00 und 7102 31 00 eine entsprechende Bescheinigung enthalten, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden.
Für in Anhang XXXVIIIA Teil A aufgeführte Erzeugnisse des KN-Codes 7102 39 00 gilt die Verpflichtung, auf der Rückverfolgbarkeit beruhende Nachweise vorzulegen, einschließlich einer Sorgfaltserklärung, die bestätigt, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden, ab dem 24.
April 2026.“
12.
Artikel 3q erhält folgende Fassung: „Artikel 3q (1) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist es untersagt, Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder anderweitig das Eigentum daran zu übertragen.
(2)Unbeschadet des Verbots nach Absatz 1 müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen sowie in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Tankschiffe für die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht sind, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland verkaufen oder diesen anderweitig das Eigentum daran übertragen, unabhängig davon, ob diese Erzeugnisse ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, a) zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Schritte unternehmen, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und sicherstellen, dass diese Risikobewertungen dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden, b) geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren umsetzen, die ihrer Art und Größe angemessen sind, um die Risiken einer Rückführung zur Verwendung in Russland zu mindern und wirksam zu steuern.
(3)Die in Absatz 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Tankschiffe erwerben, stellen alle Informationen zur Verfügung, die für den Abschluss der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Schritte erforderlich sind.
(4)Jeder Verkauf von oder jede andere Abrede zur Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, in ein Drittland, ausgenommen ein Verkauf oder eine Eigentumsübertragung von Tankschiffen, der oder die nach Absatz 1 verboten ist, durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Eigentümer des Schiffes hat oder in dem er seinen Wohnsitz hat oder niedergelassen ist, unverzüglich zu melden.
Die Meldung an die zuständige Behörde muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: die Identität des Verkäufers und des Käufers sowie gegebenenfalls die Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers — einschließlich der Beteiligungsstruktur und des Managements, die IMO-Schiffskennnummer des Schiffes und sein Rufzeichen.
(5)Bei jedem Verkauf von oder jeglicher anderer Abrede zur Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, in ein Drittland, ist ein schriftliches vertragliches Verbot einer Weiterveräußerung oder -übertragung des Schiffes an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland festzulegen.
(6)Der Verkauf oder die sonstige Vereinbarung nach Absatz 5 umfasst auch schriftliche Vertragsbestimmungen, nach denen die Vertragspartei aus einem Drittland, die das Schiff erwirbt, i) sich verpflichtet, das Verbot nach Absatz 5 bei allen späteren Weiterveräußerungen oder -übertragungen, die es gegebenenfalls vornimmt, zu berücksichtigen, und ii) den Erwerber des Schiffes im Rahmen einer späteren Weiterveräußerung oder -übertragung verpflichtet, schriftliche Vertragsbestimmungen aufzunehmen, die den in Absatz 5 und im vorliegenden Absatz geforderten Bestimmungen gleichwertig sind.
(7)Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erfolgte Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung.“
13.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3rb Ab dem 1.
Januar 2027 ist es verboten, für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder für in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mehr als 50 % im Eigentum oder unter der Kontrolle eines russischen Staatsbürgers oder einer russischen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in Russland befinden, unmittelbar oder mittelbar LNG-Terminal-Dienstleistungen zu erbringen.
Es ist verboten, Verträge über verbotene LNG-Dienstleistungen gemäß diesem Artikel nach dem 1.
Januar 2027 aufrechtzuerhalten.“
14.
Artikel 3s wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Durchführung der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Tätigkeiten in Bezug auf ein in Anhang XLII aufgeführtes Schiff genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) das Schiff für das Recycling bestimmt ist und b) die betreffenden Tätigkeiten für die Fahrt des Schiffes zu der Recyclinganlage, für relevante Tätigkeiten der Recyclinganlage in Bezug auf das Schiff oder für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Recycling erforderlich sind.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede Erteilung einer Genehmigung im Rahmen der Absätze 3a und 4 von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
15.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3sa (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Eisbrechern des KN-Codes ex 8906 90 oder Flüssigerdgastankschiffen (LNG-Tankschiffen) des KN-Codes ex 8901 20 zu erbringen, wenn das Schiff unter der Flagge Russlands registriert ist, vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert ist, sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befindet oder von diesen verwaltet wird oder in Russland betrieben wird oder zur Verwendung in Russland bestimmt ist.
(2)Absatz 1 gilt erst ab dem 25.
April 2026 für LNG-Tankschiffe des KN-Codes ex 8901 20 , die unter der Flagge Russlands registriert sind, vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert sind, sich im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung verwaltet werden.
(3)Absatz 1 gilt erst ab dem 1.
Januar 2027 für LNG-Tankschiffe des KN-Codes ex 8901 20 , die in Russland betrieben oder in Russland eingesetzt werden, die aber nicht unter der Flagge Russlands registriert sind, vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert sind, sich im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung verwaltet werden.
(4)Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder bei zur Rettung von Menschenlaben auf See oder bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen.“
16.
Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe a wird die folgende Ziffer angefügt: „iii) der militärisch-forensischen Analyse von Gütern mit Ursprung in Russland, die in der Ukraine sichergestellt wurden, oder“ b) Absatz 3 wird gestrichen: c) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(3a) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Artikel 3k Absatz 1b oder die Bereitstellung damit verbundener Finanzmittel oder Finanzhilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste für nichtmilitärische Zwecke und an bzw. für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
(3b)Abweichend von den Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Artikel 3k Absatz 1b aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener Finanzmittel oder Finanzhilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener Finanzmittel oder Finanzhilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste erforderlich sind für a) medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen, b) die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat unter dessen vollständiger Kontrolle, um seine Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation unterliegen, zu erfüllen, c) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung oder d) die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht.“ d) Absatz 4 wird gestrichen: e) Folgender Absatz wird angefügt: „(5) Die Absätze 3a und 3b lassen die Ausnahmen und Abweichungen nach Artikel 3k, insbesondere die Absätze 4a, 5 und 5b, unberührt.“
17.
Artikel 5ad wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) bei der es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation handelt, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, und die Dienste anbietet, mit denen die Durchführung internationaler Transaktionen ermöglicht wird, auch durch Zahlungen von Konten in anderen Ländern als Russland, durch Netting, durch Verrechnung, durch Abgleich oder durch Abwicklung, die den Zweck der in dieser Verordnung oder in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, enthaltenen Verbote gemäß Anhang XLV Teil D der vorliegenden Verordnung vereiteln.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt auch für a) eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d aufgeführten Organisationen handelt, b) eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt und als vergleichbare Organisation oder Nachfolgeorganisation einer der in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Organisationen tätig ist, c) eine Organisation, die unterstützende Dienste anbietet, die den von den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Organisationen erbrachten unterstützenden Diensten gleichwertig sind.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2b) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c ist ein gleichwertiger unterstützender Dienst ein Dienst, der die folgenden Kriterien erfüllt: a) der Dienst wird von einem Unternehmen angeboten, bei dem es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation handelt, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, b) der Dienst richtet sich an russische Kunden und hat die erklärte Absicht, grenzüberschreitende Transaktionen zu ermöglichen, unter anderem durch Zahlungen von Konten in anderen Ländern als Russland, durch Netting, durch Verrechnung, durch Abgleich oder durch Abwicklung, c) der Dienst schließt keine der nach dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verbotenen Transaktionen aus.“
18.
Artikel 5ae wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) für die Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt werden, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden,“ b) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt: „h) sofern nicht anderweitig durch die vorliegende Verordnung verboten, auf Transaktionen mit dem unter Anhang XLVII Teil A Nummer 7 aufgeführten Hafen für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Gütern der KN-Codes 7202 12 10 und 7224 90 .“
19.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 5ai (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c dieser Verordnung genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die — auch durch ihre Tätigkeit im selben Marktsektor — von einem Beschluss gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25.
April 2023 in der geänderten Fassung, gemäß dem Bundesgesetz Nr. 470-FZ vom 4.
August 2023 in der geänderten Fassung oder gemäß damit im Zusammenhang stehender oder gleichwertiger russischer Rechtsvorschriften gemäß Anhang LIV profitiert hat.
(2)Sofern kein anderweitiges Verbot vorliegt, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Transaktionen, die a) erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Beförderung nach dieser Verordnung gestattet sind, b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen, c) — unbeschadet des Buchstabens b — unbedingt erforderlich sind, um Schadensersatz zu erhalten auf der Grundlage von i) Artikel 11a oder 11b dieser Verordnung oder ii) Artikel 11a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014.
Artikel 5aj (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang LV Teil A aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die Vollstreckung von Urteilen zur Erfüllung von Forderungen gemäß Artikel 11a Absatz 1 außerhalb der Union anstrebt oder daran beteiligt ist, oder mit natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, zu tätigen, mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Angehörigen des Justizwesens.
(2)Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang LV Teil B aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die Durchsetzung von Entscheidungen gemäß Artikel 11b Absatz 1 außerhalb der Union anstrebt oder daran beteiligt ist, oder mit natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, zu tätigen, mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Angehörigen des Justizwesens.
(3)Sofern keine anderweitigen Verbote vorliegen, gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für Transaktionen, die a) erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Beförderung nach dieser Verordnung gestattet sind, b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen, c) — unbeschadet des Buchstabens b — unbedingt erforderlich sind, um Schadensersatz zu erhalten auf der Grundlage von i) Artikel 11a oder 11b dieser Verordnung oder ii) Artikel 11a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014.“
20.
Artikel 5ba erhält folgende Fassung: „Artikel 5ba Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit den in Anhang LIII aufgeführten Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen zu beteiligen oder die Entwicklung solcher Kryptowerte oder digitalen Zentralbankwährungen zu unterstützen.“
21.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5bb (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, bei der es sich um eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, oder um eine Plattform, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglicht.
(2)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, a) die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, b) von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24.
Februar 2022 waren.
(3)Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind.
(4)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt ab dem 24.
Mai 2026:“
22.
Artikel 5h wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) die für die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind, die von den in Anhang XIV genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen und Verpflichtungen geschuldet werden, die vor dem 24.
April 2026 ausgeführt wurden,“ b) In Absatz 1a werden folgende Nummern angefügt: „i) die für die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind, j) die für den Bedarf staatlich finanzierter zwischengeschalteter Organisationen für die auswärtige Kulturpolitik der Mitgliedstaaten in Russland erforderlich sind.“
23.
Artikel 5n wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „i) verwaltete Sicherheitsdienste.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Absatz 4 gilt nicht für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Diensten, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, für eine konsularische oder diplomatische Vertretung der Russischen Föderation in einem Mitgliedstaat, wenn diese Dienste für das Funktionieren dieser Vertretung unbedingt erforderlich sind.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(8d) Absatz 1 Buchstabe i gilt ab dem 25.
Mai 2026.“
24.
In Artikel 5t Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt: „e) öffentliche und private Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Forschungs- und Technologieorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, öffentliche Stellen und Agenturen sowie Unternehmen und andere Einrichtungen in Industrie und Handel, einschließlich Kleinstunternehmen, kleiner, mittlerer und großer Unternehmen, die Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) durchführen, f) natürliche Personen, die mit den unter Buchstabe e genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.
(*3) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
April 2021 zur Einrichtung von ‚Horizont Europa‘, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl.
L 170 vom 12.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj).“"
25.
In Artikel 5q erhält der einleitende Teil von Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Abweichend von den Artikeln 2, 2a, 3, 3f und 3k können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr durch Russland der in diesen Artikeln genannten Güter und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe bzw. verbundenen Vermittlungsdiensten oder anderen Dienstleistungen oder Finanzhilfe für den Betrieb und die Wartung der Pipelines des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC) und der zugehörigen Infrastrukturen, die für die Beförderung von Gütern des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, erforderlich sind, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass“
26.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5sa (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang LVI aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 122 vom 15.
Februar 2024, dem Erlass der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1767 vom 18.
Oktober 2021 — geändert durch den Regierungsbeschluss Nr. 380 vom 27.
März 2024, oder gemäß damit im Zusammenhang stehender oder gleichwertiger russischer Rechtsvorschriften oder gemäß einer Verfügung, Anordnung, Maßnahme, eines Urteils oder einer sonstigen Entscheidung eines russischen Gerichts Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse, die einer juristischen Person in Russland, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen Person eines Mitgliedstaats oder einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten juristischen Person befindet, gehören oder die zugunsten einer solchen lizenziert wurden, ohne Zustimmung des Rechteinhabers nutzt oder genutzt hat.
(2)Unbeschadet des Artikels 6b dieser Verordnung unterrichten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten natürlichen Personen eines Mitgliedstaats oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten juristischen Personen die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats über jede Nutzung — gemäß den in dem genannten Absatz genannten russischen Rechtsvorschriften und ohne Zustimmung des Rechteinhabers — von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die den juristischen Personen in Russland, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, gehören oder die zugunsten dieser lizensiert wurden.
(3)Die von den Rechteinhabern gemäß Absatz 2 unterrichteten Mitgliedstaaten unterrichten ihrerseits die Kommission über die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen ohne Zustimmung.“
27.
Artikel 5v wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Russische Staatsangehörige, die Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Personals Russlands oder Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands sind, oder ihre Familienangehörigen, und die einen gültigen Aufenthaltstitel, einschließlich Diplomatenausweise, oder ein gültiges Visum, das von einem anderen Staat ausgestellt wurde, besitzen und die beabsichtigen, auf der Grundlage dieses Aufenthaltstitels oder Visums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen oder durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchzureisen, unterrichten den von ihrer Reise betroffenen Mitgliedstaat bzw. die von ihrer Reise betroffenen Mitgliedstaaten spätestens am letzten Arbeitstag in diesem Mitgliedstaat oder diesen Mitgliedstaaten, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, und jedenfalls spätestens 24 Stunden vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Einreise in dessen bzw. deren Hoheitsgebiet.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Russische Staatsangehörige, die der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegen, müssen eine Kopie der Mitteilung mitführen und sie den Behörden des von der Reise betroffenen Mitgliedstaats oder der von der Reise betroffenen Mitgliedstaaten auf Verlangen vorlegen.“
28.
In Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) natürlichen Personen eines Drittlands, die nicht russische Staatsangehörige sind, und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in einem anderen Drittland als Russland — mit Ausnahme der in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführten Partnerländer — niedergelassen sind, die Güter, Technologien und Dienstleistungen, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, an die unter Buchstabe a, b oder c dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Russland verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen.“
29.
Artikel 11a erhält folgende Fassung: „Artikel 11a (1) Jede Person, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d Bezug genommen wird, hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Person befindet, auf die in Artikel 13 Buchstabe d Bezug genommen wird, infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw.
Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise Maßnahmen berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.
Der Schadensersatz kann von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c Bezug genommen wird, die ihre Forderungen bei Gerichten in dem Drittland geltend gemacht haben, oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 hat jede Person, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d Bezug genommen wird, das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person befindet, auf die in Artikel 13 Buchstabe d Bezug genommenen wird, infolge von in anderen Drittländern als Russland ergangenen Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen oder anderen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen entstanden sind, die auf die Durchsetzung von Urteilen zur Bestätigung von Forderungen nach Absatz 1 abzielen, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.
Der Schadensersatz kann von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Durchsetzung von Urteilen zur Bestätigung von Forderungen gemäß Absatz 1 in einem anderen Drittland als Russland anstreben oder dabei mitwirken, oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwälte und von Angehörigen des Justizwesens, sowie mit Ausnahme der Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d Bezug genommen wird, oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Personen befindet, auf die in Artikel 13 Buchstabe d Bezug genommen wird, gegen die ein Urteil erlassen wurde, mit dem eine Forderung gemäß Absatz 1 bestätigt wird.“
30.
Artikel 11b wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jede Person, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d Bezug genommen wird, das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, für direkte oder indirekte Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Person befindet, auf die in Artikel 13 Buchstabe d Bezug genommenen wird, infolge von in einem anderen Drittland als Russland ergangenen Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen und anderen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen, die auf die Durchsetzung des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25.
April 2023 in der geänderten Fassung, des Bundesgesetzes Nr. 470-FZ vom 4.
August 2023 in der geänderten Fassung oder von damit im Zusammenhang stehenden oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften abzielen, entstanden sind, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder einem bilateralen Investitionsabkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem betreffenden Hoheitsgebiet rechtswidrig ist und sofern die betreffende Person anderweitig keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.
Diese Schäden können von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Durchsetzung von Entscheidungen gemäß Absatz 1 in einem anderen Drittland als Russland anstreben oder dabei mitwirken, oder von Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Eigentümer dieser Einrichtungen oder Organisationen sind oder diese kontrollieren, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwälte und von Angehörigen des Justizwesens, geltend gemacht werden.“
31.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 11ca Unbeschadet der Artikel 11a und 11b hat in dem Fall, dass eine Person, auf die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c dieser Verordnung Bezug genommen wird, ein Verfahren vor einem russischen Gericht im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw.
Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen berührt wurde, unter Verstoß gegen eine Klausel der ausschließlichen Zuständigkeit oder eine Schiedsklausel oder anderweitig nach Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften, gegen eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird, eingeleitet hat, um eine Anordnung, einen Beschluss, eine Unterlassungsverfügung, ein Urteil oder eine andere gerichtliche Entscheidung zu erwirken, die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird, das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats eine gerichtliche Anordnung zu erwirken, mit der die Klausel über die ausschließliche Zuständigkeit oder die Schiedsklausel bestätigt und die Person, auf die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird, angewiesen wird, kein Gerichtsverfahren anzustreben oder ein solches Verfahren einzustellen.
Die Nichtbeachtung dieser gerichtlichen Anordnung führt zu finanziellen Strafen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem potenziellen Verlust stehen, der der in Artikel 13 Buchstabe c oder d der vorliegenden Verordnung genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch einen solchen Verstoß entstehen könnte.
Die vom Gericht verhängte finanzielle Strafe sollte an die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird, gezahlt werden.“
32.
Artikel 11d erhält folgende Fassung: „Artikel 11d Ist nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats kein Gericht eines Mitgliedstaats zuständig, so kann ein Gericht eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über eine Schadensersatzforderung nach Artikel 11a, 11b, 11ca oder 11e entscheiden, sofern der Fall einen hinreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.“
33.
Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
34.
Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
35.
Anhang VII wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
36.
Anhang XIV wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
37.
Anhang XVIII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
38.
Anhang XXI wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.
39.
Anhang XXIII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
40.
Die Anhänge XXIIIE, XXIIIF und XXIIIG werden gestrichen.
41.
Anhang XXIIIH wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung angefügt.
42.
Anhang XXV wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.
43.
Anhang XXIX wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung geändert.
44.
Anhang XXXIII wird gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung geändert.
45.
Anhang XXXVII wird gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung geändert.
46.
Anhang XLII wird gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung geändert.
47.
Anhang XLIV wird gemäß Anhang XIV der vorliegenden Verordnung geändert.
48.
Anhang XLV wird gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung geändert.
49.
Anhang XLVII wird gemäß Anhang XVI der vorliegenden Verordnung geändert.
50.
Anhang LI wird gemäß Anhang XVII der vorliegenden Verordnung geändert.
51.
Anhang LIII wird gemäß Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung geändert.
52.
Anhang LIV wird gemäß Anhang XIX der vorliegenden Verordnung angefügt.
53.
Anhang LV wird gemäß Anhang XX der vorliegenden Verordnung angefügt.
54.
Anhang LVI wird gemäß Anhang XXI der vorliegenden Verordnung angefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.04.2026

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