Art. 5aj

REG_2026_506 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(1)Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang LV Teil A aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die Vollstreckung von Urteilen zur Erfüllung von Forderungen gemäß Artikel 11a Absatz 1 außerhalb der Union anstrebt oder daran beteiligt ist, oder mit natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, zu tätigen, mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Angehörigen des Justizwesens.
(2)Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang LV Teil B aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die Durchsetzung von Entscheidungen gemäß Artikel 11b Absatz 1 außerhalb der Union anstrebt oder daran beteiligt ist, oder mit natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, zu tätigen, mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Angehörigen des Justizwesens.
(3)Sofern keine anderweitigen Verbote vorliegen, gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für Transaktionen, die a) erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Beförderung nach dieser Verordnung gestattet sind, b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen, c) — unbeschadet des Buchstabens b — unbedingt erforderlich sind, um Schadensersatz zu erhalten auf der Grundlage von i) Artikel 11a oder 11b dieser Verordnung oder ii) Artikel 11a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.04.2026

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