Art. 5c

REG_2026_511 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(1)Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung sind, die nach dem Tag ergangen ist, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, sofern das Schiedsverfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, von dieser natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation eingeleitet wurde. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, soweit der Schiedsspruch die Zuweisung der Kosten eines Schiedsverfahrens betrifft und diese Kosten in dem Schiedsspruch einer Partei auferlegt werden, bei der es sich um eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation handelt, die weder gelistet ist noch im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Person, Einrichtung oder Organisation steht, die den restriktiven Maßnahmen nach der vorliegenden Verordnung unterliegt, bzw. die weder russischer Staatsangehöriger noch in Russland niedergelassen ist und die nicht den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegt.
(2)Diese Genehmigung ist auf die Zahlung der Kosten des Schiedsverfahrens beschränkt, gegebenenfalls einschließlich der Gebühren und Auslagen des Schiedsgerichts, der Verwaltungsgebühren der Schiedseinrichtung und angemessener Rechts- und sonstiger Verfahrenskosten, die der Gegenpartei entstehen und die das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Durchführung des Schiedsverfahrens auferlegt hat. Sie erstreckt sich nicht auf die Zahlung von Hauptforderungen, Schadensersatz, Zinsen oder anderen materiellen Forderungen, die zuerkannt wurden, solange die Sanktionen in Kraft sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2026

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