Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt: „30. ‚verwalteter Sicherheitsdienst‘ einen verwalteten Sicherheitsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 14a der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1); 31. ‚Dienste in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten‘ die folgenden Dienstleistungen: a) Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern, einschließlich von Reisebüros und Reiseveranstaltern erbrachter Dienstleistungen für Personenbeförderung, und ähnliche Dienstleistungen; Reiseauskunfts-, Reiseplanungs- und Reiseberatungsleistungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Reisen, der Unterbringung und der Beförderung von Personen und Gepäck; Fahr- bzw.
Flugscheinausstellungsdienste; b) Dienstleistungen von Fremdenführern; c) Werbedienstleistungen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Dienstleistungen.
(*1) Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl.
L 151 vom 7.6.2019, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/881/oj).“"
2.
Artikel 1bb wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3a, 3b und 3c werden gestrichen. b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3e) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern der KN-Codes 2931, 2932, 4001, 4015, 4016, 6805, 7318, 7325, 8209 und 8311 nach Anhang XVIII, die für die Erfüllung bis zum 25.
Juli 2026 von vor dem 24.
April 2026 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen erforderlich sind.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(14b) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XIX aufgeführten Gütern und Technologien des KN-Codes 3403 19 80, die aus Ungarn ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für Aserbaidschan bestimmt sind.“ d) Absatz 15 erhält folgende Fassung: „(15) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für die Zwecke gemäß den Absätzen 8, 10, 12, 13, 14 und 14a erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.“ e) Absatz 16 erhält folgende Fassung: „(16) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 10, 12, 13, 14,14a oder 14b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
3.
Artikel 1e Absatz 4 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;“
4.
Artikel 1f Absatz 4 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;“
5.
Artikel 1jc wird wie folgt geändert: a) Folgende Absätze werden eingefügt: „(4b) Es ist verboten, ab dem 25.
Mai 2026 unmittelbar oder mittelbar verwaltete Sicherheitsdienste bereitzustellen für a) die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Einrichtungen oder b) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Einrichtungen handeln.
(4c)Es ist verboten, Dienste in unmittelbarem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Belarus zu erbringen.“ b) Absatz 5 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4b genannten Dienste und Softwaretools zu erbringen, b) für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4b genannten Dienste und Softwaretools oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen, oder“ c) Absatz 5a erhält folgende Fassung: „(5a) Für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von nicht in den Absätzen 1, 2, 3, 4a, 4b oder 4c genannten Diensten für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen ist eine vorherige Genehmigung erforderlich.
Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung die Erbringung solcher Dienste unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang steht.“ d) Folgender Absatz wird eingefügt: „(5b) Absatz 5a gilt nicht für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Diensten, die nicht unter die Absätze 1, 2, 3, 4a, 4b oder 4c fallen, für eine konsularische oder diplomatische Vertretung von Belarus in einem Mitgliedstaat, wenn diese Dienste für das Funktionieren dieser Vertretung unbedingt erforderlich sind.“ e) Folgender Absatz wird eingefügt: „(10c) Absatz 4c gilt nicht für die Ausführung bis zum 25.
Juni 2026 von Verträgen, die vor dem 24.
April 2026 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Ausführung solcher Verträge erforderlich sind.“
6.
In Artikel 1ra wird folgender Absatz eingefügt: „(9e) In Bezug auf Güter der KN-Codes 2501, 2517, 2522, 2530, 2620, 2815, 2833, 2916, 2926, 4016, 7403, 7404, 7406 und 7610 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 25.
Juli 2026 — von Verträgen, die vor dem 24.
April 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“
7.
In Artikel 1zb Absatz 1a werden folgende Buchstaben angefügt: „f) die für die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind, die von den in Anhang XV genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen und Verpflichtungen geschuldet werden, die vor dem 24.
April 2026 ausgeführt wurden, g) die für die Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind, h) die für den Bedarf staatlich finanzierter zwischengeschalteter Organisationen für die auswärtige Kulturpolitik der Mitgliedstaaten in Belarus erforderlich sind.“
8.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 1zd (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang XXXIII aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die Vollstreckung von Urteilen zur Erfüllung von Forderungen gemäß Artikel 8h Absatz 1 außerhalb der Union anstrebt oder daran beteiligt ist, oder mit natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, zu tätigen, mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Angehörigen des Justizwesens.
(2)Sofern keine anderweitigen Verbote vorliegen, gelten die Verbote gemäß Absatz 1 nicht für Transaktionen, die a) erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Beförderung nach dieser Verordnung gestattet sind, b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehen, c) — unbeschadet des Buchstabens b — unbedingt erforderlich sind, um Schadensersatz gemäß Artikel 8h zu erhalten.
Artikel 1ze Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit den in Anhang XXXIV aufgeführten Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen zu beteiligen oder die Entwicklung solcher Kryptowerte oder digitalen Zentralbankwährungen zu unterstützen.
Artikel 1zf (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, bei der es sich um eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, oder um eine Plattform, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglicht.
(2)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, a) die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, b) von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Belarus ansässig sind und dies bereits vor dem 24.
Februar 2022 waren.
(3)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt ab dem 24.
Mai 2026.“
9.
In Artikel 8d Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) natürlichen Personen eines Drittlands, die nicht belarussische Staatsangehörige sind, und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in einem anderen Drittland als Belarus — mit Ausnahme der in Anhang Vba dieser Verordnung aufgeführten Partnerländer — niedergelassen sind, die Güter, Technologien und Dienstleistungen, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, an die unter den Buchstaben a, b, c oder d dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Belarus verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen.“
10.
Artikel 8h erhält folgende Fassung: „Artikel 8h (1) Jede Person, auf die in Artikel 10 dritter oder vierter Gedankenstrich Bezug genommen wird, hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen die ihr oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Person befindet, auf die in Artikel 10 vierter Gedankenstrich Bezug genommen wird, infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 8d Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.
Der Schadenersatz kann von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die in Artikel 8d Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d Bezug genommen wird, die ihre Forderungen bei den Gerichten in dem Drittland Drittstaats geltend gemacht haben, oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisation oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 hat jede Person, auf die in Artikel 10 dritter oder vierter Gedankenstrich Bezug genommen wird, das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person befindet, auf die in Artikel 10 vierter Gedankenstrich Bezug genommen wird, infolge von in anderen Drittländern als Belarus ergangenen Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen oder anderen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen entstanden sind, die auf die Durchsetzung von Urteilen zur Bestätigung von Forderungen nach Absatz 1 abzielen, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.
Der Schadensersatz kann von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Durchsetzung von Urteilen zur Bestätigung von Forderungen gemäß Absatz 1 in einem anderen Drittland als Belarus anstreben oder dabei mitwirken, oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwälte und von Angehörigen des Justizwesens, sowie mit Ausnahme der Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die in Artikel 10 dritter oder vierter Gedankenstrich Bezug genommen wird, oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Personen befinden, auf die in Artikel 10 dritter oder vierter Gedankenstrich genommen wird, gegen die ein Urteil erlassen wurde, mit dem eine Forderung gemäß Absatz 1 bestätigt wird.“
11.
Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2026
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