ErwGr. 11

REG_2026_513 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Derzeit können Forderungen gegen Unternehmen der Union, die restriktive Maßnahmen befolgen, von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, bei denen es sich nicht um belarussische juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen handelt, von nicht in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Personen oder von nicht in deren Namen oder auf deren Weisung handelnden Personen geltend gemacht werden,, beispielsweise wenn Wirtschaftsteilnehmer aus der Union die Lieferung von Produkten, deren Ausfuhr nach Belarus verboten ist, an natürliche und juristische Personen in anderen Drittländern als Belarus einstellen. Mit dem Beschluss (GASP) 2026/512 wird daher der Rahmen der Union für restriktive Maßnahmen gestärkt, indem der Anwendungsbereich des Verbots der Befriedigung solcher Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen ausgeweitet wird, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch restriktive Maßnahmen der Union berührt wird. Der Anwendungsbereich des in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Verbots der Befriedigung solcher Forderungen sollte daher auf Forderungen ausgedehnt werden, die von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden, die in anderen Drittländern als Belarus und in im entsprechenden Anhang aufgeführten Partnerländern niedergelassen sind, wenn diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, Technologien oder Dienste verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verboten ist, unabhängig davon, ob die Güter, Technologien oder Dienstleistungen ihren Ursprung in der Union haben oder nicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2026

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