Art. 2 – Verschiebung der Durchführung des Emissionshandels für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren

REG_2026_667 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 hinsichtlich der Festlegung eines Klimazwischenziels der Union für 2040

Die Durchführung des Emissionshandels für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG wird auf 2028 verschoben. Die Bestimmungen des Artikels 30k Absatz 2 Buchstaben a bis e der Richtlinie 2003/87/EG gelten entsprechend. Die Bestimmungen des Artikels 10a Absatz 8b der Richtlinie 2003/87/EG gelten auch im Jahr 2026.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.03.2026

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