Art. 20 – Anwendung dieser Verordnung auf das Partnerschaftsabkommen und das Interimsabkommen über den Handel

REG_2026_687 · über die Durchführung der bilateralen Schutzklauseln in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens und des EU-Mercosur-Interimsabkommens über den Handel

(1)Diese Verordnung gilt für das Interimsabkommen über den Handel vom Tag des Inkrafttretens des Interimsabkommens über den Handel bis zum Inkrafttreten des Partnerschaftsabkommens. Sobald das Partnerschaftsabkommen in Kraft tritt und das Interimsabkommen über den Handel keine Rechtswirkung mehr entfaltet, gilt diese Verordnung für das Partnerschaftsabkommen.
(2)Das Verhältnis zwischen dem Partnerschaftsabkommen und dem Interimsabkommen über den Handel ist in Artikel 3.2 Absätze 3 bis 8 des Partnerschaftsabkommens geregelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2026

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