ErwGr. 2

REG_2026_742 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyflufenamid, Fenazaquin und Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Cyflufenamid wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Petersilie, Brombeeren, Himbeeren (rot und gelb) sowie „Anderes Kleinobst und Beeren“ gestellt. In Bezug auf Fenazaquin wurde ein solcher Antrag für Paprikas, Tomaten und Auberginen gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.03.2026

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