ErwGr. 6

REG_2026_742 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyflufenamid, Fenazaquin und Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Nikotin in Tee wurde mit der Verordnung (EU) 2025/115 der Kommission (3) ein vorläufiger RHG von 0,5 mg/kg festgesetzt, der bis Februar 2026 zu überprüfen ist. Nach diesem Datum wird der RHG automatisch auf 0,4 mg/kg gesenkt, sofern er nicht vorher auf der Grundlage neuer Daten, die bis zum 30. Juni 2025 vorzulegen sind, geändert wird. An den Überwachungsdaten, die die Lebensmittelunternehmer innerhalb der gesetzten Frist übermittelt haben, lässt sich ablesen, dass sich ein Gehalt von 0,4 mg/kg nicht allgemein erreichen lässt. Das Vorkommen von Rückständen an Nikotin in Lebensmitteln ist häufig auf Faktoren wie eine Kontamination der Umgebung und/oder bei der Herstellung oder eine endogene Bildung zurückzuführen und nicht auf dessen Einsatz als Pestizid. Da die Behörde befand, dass ein Nikotin-Gehalt von 0,5 mg/kg in Tee für die Verbraucher sicher ist (4), sollte der für Tee geltende vorläufige Nikotin-RHG von 0,5 mg/kg beibehalten werden, um Rückständen aus anderen möglichen Quellen als dem Einsatz als Pestizid Rechnung zu tragen, und sollte die Geltungsdauer dieses vorläufigen RHG bis zum 22. Februar 2030 verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.03.2026

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