Art. 1 – Änderung der Verordnung (EU) 2026/249

REG_2026_786 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2026/249 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Die Verordnung (EU) 2026/249 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Fänge, die im Rahmen der Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 in der gewerblichen Fischerei getätigt werden, werden von Spanien und Frankreich (BSS/8AB.) gemeldet.“
2.Artikel 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) entweder vom 6. August 2026, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2026, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2026, 00.00 Uhr, bis zum 11. Januar 2027, 24.00 Uhr, im IATTC-Übereinkommensbereich und“ b) In Absatz 6 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „(6) Die Schonzeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden für Ringwadenfänger der Union auf der Grundlage ihrer Fangmengen von Großaugenthun im IATTC-Übereinkommensbereich im Vorjahr verlängert, und zwar wie folgt:“ c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Verlängerungen der Schonzeiten gemäß Absatz 6 gelten wie folgt: a) für die Schonzeit ab dem 6. August 2026, 00.00 Uhr, werden die zusätzlichen Tage vor Beginn dieser Schonzeit hinzugefügt und b) für die Schonzeit ab dem 9. November 2026, 00.00 Uhr, werden die zusätzlichen Tage nach Ablauf dieser Schonzeit hinzugefügt.“
3.Artikel 40 wird gestrichen.
4.Artikel 62 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) gilt Artikel 19 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Dezember 2026;“ b) In Absatz 2 werden folgende Buchstaben eingefügt: „da) gilt Artikel 19 Absatz 3 vom 1. September 2026 bis zum 31. Dezember 2026; db) gilt Artikel 20 vom 1. September 2026 bis zum 31. Dezember 2026;“ c) Absatz 2 Buchstabe k wird gestrichen und d) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 9 bis 14, 16 bis 23, 29, 41, 46, 47, 49, 51, 52 und 59 ab dem Tag nach den im genannten Absatz genannten Daten des Endes der Anwendung bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2027 weiter.“
5.Anhang IA Teile A und B sowie die Anhänge IB, ID, IH, IM und VI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.03.2026

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