ErwGr. 24

REG_2026_859 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich 2,4-Dinitrotoluol in Erzeugnissen

Den Interessenträgern und den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um der Beschränkung nachzukommen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Anwendung der Beschränkung, wie im Dossier empfohlen, um zwölf Monate verschoben werden sollte, mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf Mikrogasgeneratoren für Sicherheitsgurtstraffer, Motorhauben-Aktuatoren und Ersatzteile in Kraftfahrzeugen, die im Einklang mit der Stellungnahme des SEAC nach 36 Monaten gelten sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.04.2026

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