Art. 10 – Übergangszeit

REG_2026_877 · über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen

Das Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV gilt in der Zeit vom 1. Mai 2026 bis zum 30. April 2027 nicht für Vereinbarungen, die am 30. April 2026 bereits in Kraft waren und die die Voraussetzungen für eine Freistellung nach dieser Verordnung nicht erfüllen, die aber am 30. April 2026 die Voraussetzungen für eine Freistellung nach der Verordnung (EU) Nr. 316/2014 erfüllten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.04.2026

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