ErwGr. 43

REG_2026_909 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Benzyl Salicylate, Triphenyl Phosphate, Ammonium Silver Zinc, Aluminium Silicate, Aluminium, wasserlöslichen zinkhaltigen Salzen, acetyliertem Vetiveröl, Citral, HC Blue No. 18, HC Red No. 18, HC Yellow No. 16, Hydroxypropyl-p-phenylenediamine und seinem Dihydrochloridsalz sowie DHHB in kosmetischen Mitteln

Damit die Kosmetikindustrie Haarfärbemittel und Konservierungsmittel in kosmetischen Mitteln verwenden kann, sollten die einschlägigen Änderungen der Anhänge III und V unverzüglich gelten. Es sollte jedoch ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden, damit sich die Industrie an die neuen Anforderungen an die Verwendung anderer in dieser Verordnung beschränkter Stoffe anpassen und das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt von kosmetischen Mitteln, die diesen Anforderungen oder Bedingungen nicht entsprechen, schrittweise einstellen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.04.2026

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